Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Erd- und Pflanzarbeiten im Garten: Steuerermäßigung?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ist das neu gebaute Haus endlich bewohnbar, widmen sich die Eigentümer letztlich auch dem Garten. Ähnelt der Garten nach den Bauarbeiten am Haus aber eher einer Kraterlandschaft, werden Handwerker mit den umfangreichen Erd- und Pflanzarbeiten beauftragt. Nach Ansicht des BFH (Bundesfinanzhof) können nicht nur Renovierungs- oder Erhaltungsleistungen steuerlich berücksichtigt werden, sondern auch die Anlegung eines neuen Gartens nach § 35a III EStG (Einkommensteuergesetz).

Ein Ehepaar, das nach § 26b EStG zusammenveranlagt wurde, hatte sich ein Haus gebaut und für die Gestaltung des Gartens einen Handwerker beauftragt. Als es die Arbeitskosten nach § 35a II EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Steuer berücksichtigen wollten, gewährte das Finanzamt die Steuerermäßigung nicht. Immerhin handle es sich nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern um Handwerkerleistungen. Da der Garten aber erst neu angelegt worden sei, käme auch die Steuerbegünstigung nach § 35a III EStG nicht in Betracht. Daraufhin zog das Ehepaar vor Gericht.

Der BFH sah in der Anlegung des Gartens zwar keine haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a II EStG, gewährte aber eine Steuerermäßigung wegen der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35a III EStG. Denn eine haushaltsnahe Dienstleistung läge nur vor, wenn die betreffende Leistung mit der Haushaltsführung in einem Zusammenhang stehe und gewöhnlich durch Mitglieder des Privathaushalts erledigt werde.

Nach dem Wortlaut des § 35a III EStG sollen zwar nur Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - also Leistungen im Rahmen eines bereits existierenden Haushalts - die Steuer mindern. Damit fiele ein Neubau - und damit die Neugestaltung eines Gartens - nicht unter diese Vorschrift. Da zu einem bestehenden Haushalt aber auch immer der schon vorhandene Grund und Boden gehöre, müsse die Steuerermäßigung auch für die Neuanlegung eines Gartens gelten.

(BFH, Urteil v. 13.07.2011, Az.: VI R 61/10)

(VOI)

Foto(s): ©fotolia.com

Artikel teilen: