Erfährt mein Arbeitgeber von der Privatinsolvenz?
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Erfährt mein Arbeitgeber von der Privatinsolvenz?
Die Frage, ob der Arbeitgeber des Schuldners von dessen Privatinsolvenz erfährt, wird im Rahmen der täglichen Beratungspraxis sehr häufig gestellt.
Die Antwort hierauf lautet uneingeschränkt: Ja
Grund hierfür ist, dass der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens zur Insolvenzmasse gehört und damit vom Insolvenzverwalter beim Arbeitgeber des Schuldners einzuziehen ist. Zudem verpflichtet sich der Schuldner mit Unterzeichnung des Insolvenzantrags dazu, seine pfändbaren Anteile vom Arbeitseinkommen auch für den Zeitraum der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder, welcher zuvor der Insolvenzverwalter war, abzutreten.
Damit die Insolvenzmasse die pfändbaren Beträge erhält, muss der Insolvenzverwalter den Arbeitgeber des Schuldners zwingend anschreiben, um dem Arbeitgeber zum einen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzuzeigen und die damit verbundene Pflicht des Arbeitgebers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an die Insolvenzmasse auszukehren, zum anderen aber auch zu klären, ob etwaige weitere Abtretungen oder Lohnpfändungen vorliegen, welche mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugunsten der Insolvenzmasse unwirksam werden.
Zudem müsste der Arbeitgeber, im Falle fehlender Information durch den Insolvenzverwalter, den pfändbaren Anteil vom Arbeitseinkommen an den Schuldner auskehren, so dass die Insolvenzmasse die zu Unrecht ausgekehrten pfändbaren Beträge vom Schuldner herausverlangen müsste. Möglicherweise ist dieser aber dann gar nicht mehr dazu in der Lage, weil den vollständig erhaltenen Nettolohn bereits ausgegeben hat.
Im Vorfeld einer Privatinsolvenz ist dringend anzuraten, seine Arbeitgeber über die anstehende Insolvenz zu informieren. Die allermeisten Arbeitgeber zeigen hierfür Verständnis. Es sollte unbedingt vermieden werden, den Arbeitgeber nicht über die Insolvenz zu informieren. Wenn der Arbeitgeber dies sodann erst vom Insolvenzverwalter, also von einem Dritten, erfährt, sehen die meisten Arbeitgeber dies als Vertrauensbruch an, was in der Regel zu einer Belastung des bestehenden Arbeitsverhältnisses führt. Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers, aufgrund eines Privatinsolvenzverfahrens, ist allerdings nicht möglich.
Hinweis:
Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine Rechtsberatung im jeweiligen Einzelfall, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte Materie.
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