Erfolg für Thomas Lloyd- Anleger: BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde der CT Infrastructure Holding Limited zurück

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 15.02.2022 (Az.: II ZR 35/21) die Nichtzulassungsbeschwerde der CT Infrastructure Holding Limited gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29.01.2021, Az. 9 U 66/20, zurückgewiesen. Damit steht nun rechtskräftig fest, dass dem klagenden Anleger gegen die CT Infrastructure Holding Limited ein Anspruch auf Rückzahlung des Genussrechtskapitals zusteht. 

In erster Instanz hatte ein Anleger vor dem Landgericht Verden geklagt. Der Kläger hatte seine Genussrechtsbeteiligung zum 31.12.2018 gekündigt und von der CT Infrastructure Holding Limited Rückzahlung des Genussrechtskapitals verlangt. Der Klage wurde mit Urteil vom 17.07.2020, Az. 2 O 259/19, stattgegeben. Die CT Infrastructure Holding Limited hatte Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Die Berufung wurde durch das Oberlandesgericht Celle zurückgewiesen.

Neben dem Oberlandesgericht Celle haben bereits mehrere andere Oberlandesgerichte zugunsten der Anleger entschieden und die CT Infrastructure Holding Limited zur Rückzahlung verurteilt.

Hintergrund 

Im Februar 2019 haben Anleger der Thomas Lloyd AG die überraschende Mitteilung erhalten, dass durch „Restrukturierung“ der Gesellschaften ihre Genussrechte- bzw. Genussscheine in Aktien umgewandelt werden. Weiter wurde mitgeteilt, dass die CT Infrastructure Holding Limited die bisherige Beteiligungsgesellschaft per Verschmelzung aufgenommen habe. Im Zuge dieser „alternativlosen Neustrukturierung“ sei es unvermeidlich gewesen, Beteiligungsbuchwerte aller Genussrechts –/-schein-Inhaber zum 31.12.2017 temporär auf ein Minimum von 0,00 € abzuwerten. Anleger, die bereits gekündigt hatten, sollten bis zum 28.02.2019erklären, ob sie an der Kündigung festhalten oder die Kündigung zurücknehmen und damit Aktionär werden. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass im Falle eines Festhaltens an der Kündigung der Rückzahlungsbetrag zum Stichtag 0,00 € beträgt. Gleichzeitig wurde aber oftmals eine „Anlegerinformation“ übersandt, die ein positives Guthaben zum 31.12.2018 auswies.

Unsere Empfehlung wegen anstehender Verjährung

Da eine Verjährung der Ansprüche im Raum steht, sollten Anleger, die sich an der Thomas Lloyd Investments AG beteiligt haben, schnell handeln und ihre Ansprüche zeitnah prüfen lassen. 

Aufgrund der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs und vielen anlegerfreundlichen Urteilen verschiedener Oberlandesgerichte bestehen gute Erfolgsaussichten die eingezahlten Beträge zurückzuerhalten.

Als Kanzlei, die seit vielen Jahren auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert ist, konnten wir bereits vielen geschädigten Anlegern auch bei komplexen Sachverhalten helfen. Gerne beraten wir auch Sie. Rufen Sie uns unter 0711/410 191 60 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@johstrichter.de. Die Erstberatung ist für Sie kostenlos.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Anja Richter

Beiträge zum Thema