Erfolg gegen die Skandia Lebensversicherung AG - Widerruf Fondsgebundene Rentenversicherung

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Für einen Mandanten widerrief die Bankrechtsexpertin Dr. Ina Becker erfolgreich eine im Jahr 2003 abgeschlossene Fondsgebundene Rentenversicherung. Die Skandia Lebensversicherung AG erkannte den Widerruf sofort an. Die Versicherung hatte die gesetzlichen und höchstrichterlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verletzt. Aufgrund der geschuldeten Rückabwicklung des Vertrags erstattete die Skandia dem Mandanten, der insgesamt circa 19.000,00 Euro einzahlte, nun rund 32.000,00 Euro. Hierin enthalten waren Abschluss- und Verwaltungskosten in Höhe von rund 6.800,00 Euro, die die Skandia in den ersten vier Jahren des Vertragsengagements berechnet hatte, was die Rendite des Investments erheblich schmälerte. Abgezogen vom Erstattungsbetrag wurden lediglich die sogenannten Risikobeiträge.

"Die fondsgebundene Rentenversicherung wird häufig als vermeintlich gute Alternative zu klassischen Versicherungen genannt. Tatsächlich erbringen viele Rentenversicherungen, die z. B. in Aktienfonds investieren, nur eine magere Rendite. Dies hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass das investierte Kapital und Erträge an die Versicherung für Verwaltungskosten fließen. Entscheidend ist vor allem die Werthaltigkeit der Investitionsfonds," sagt Widerrufsexpertin Dr. Becker.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in drei Urteilen am 07.05.2014 (Aktenzeichen IV ZR 76/11) und 29.07.2015 (Aktenzeichen IV ZR 384/14, IV ZR 448/14) dass ein Widerruf bei allen Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen möglich ist, die in der Zeit vom 29.07.1994 bis 31.12.2007 nach dem sogenannten Policen-Modell abgeschlossen wurden. Bei diesem Modell erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen zusammen mit der Police und nicht bereits mit den Antragsunterlagen.

Der Widerruf ist möglich, selbst wenn die Versicherungsscheine eine Klausel enthalten, wonach das Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung erlischt. Der BGH verwies in seinen Urteilen ausdrücklich darauf, dass diese Klausel nicht mit EU-Recht vereinbar sei.

„Unter Finanzexperten ist anerkannt, dass sich die meisten Lebens- oder Rentenversicherungen wirtschaftlich nicht lohnen. Ein Widerruf sollte aber keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Prüfung der Sach- und Rechtslage und fundierte Beratung erklärt werden“, sagt die Hamburger Rechtsanwältin Dr. Becker. „Denn ein Widerruf kann im Ergebnis auch wirtschaftlich sehr nachteilhaft sein. Die Versicherungen versuchen zudem häufig, den Rückabwicklungsanspruch der Höhe nach zu reduzieren. Sie lenken erfahrungsgemäß nur auf anwaltliche Schreiben ein“, erklärt Dr. Becker, die bereits viele Verträge für Mandanten erfolgreich widerrufen hat.

Foto(s): Dr. Ina Becker

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