Erfolgreiche Beschwerde gegen Durchsuchung beim Verdacht der Steuerhinterziehung

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Eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf bestätigt erneut, dass es immer eine ernsthaft zu prüfende Verteidigungsoption sein sollte, eine Durchsuchung oder den zugrunde liegenden Durchsuchungsbeschluss mit der Beschwerde anzufechten.

In der zu prüfenden Angelegenheit ging es wieder einmal um Steuerhinterziehung. Die Ermittlungsbehörden durchsuchten Wohn- und Geschäftsräume, nachdem sie vorher einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss erwirkt hatten. Die Betroffenen legten gegen diesen Beschluss nach der Durchsuchung Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht, das Landgericht Düsseldorf, hob den Durchsuchungsbeschluss auf und erklärte die Durchsuchung für rechtswidrig.

In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Durchsuchungsbeschlüsse den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1994 und des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2000, 84f) nicht gerecht werden. Vorliegend ergab sich aus der Beschlussbegründung des Durchsuchungsbeschlusses, dass die konkrete Umschreibung des Tatvorwurfes mangelhaft war. Das Landgericht bejahte zwar einen Anfangsverdacht, konnte jedoch aus dem Beschluss nicht exakt herleiten, welches Vergehen dem Beschuldigten überhaupt zur Last gelegt wurde. Dass dies erforderlich ist, ist jedoch stete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der Betroffene einer Durchsuchung muss sich aufgrund der konkreten Beschlussbegründung in der Lage sehen, den Vorwurf und die (zumindest grobe) Weise der Beweisführung nachzuvollziehen. Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Durchsuchungsbeschluss enthielt Allgemeinplätze und wenig Konkretes. Die vorgeworfene Handlung war nicht bestimmt genug. Die Nennung des gesetzlichen Tatbestandes reicht nicht aus. Inwieweit sich aus einer rechtswidrigen Durchsuchung ein Verwertungsverbot ergibt ist eine Sache des Einzelfalls und bedarf sorgfältiger juristischer Prüfung.

(Landgericht Düsseldorf, Beschluss v. 26.09.2013 - 10 Qs 40/13)


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