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Landgericht Hildesheim vom 11. November 2013

Medizinrecht Arzthaftungsrecht Behandlungsfehler: Verzögerte Diagnose eines Prostatakarzinoms, LG Hildesheim, Az. 4 O 282/11.

Chronologie:

Der Kläger befand sich beim Beklagten, einem Facharzt für Urologie, in regelmäßiger Behandlung. Hierbei unterließ es der Beklagte, trotz erhöhter PSA-Werte eine adäquate Maßnahme zu ergreifen. Bereits 2003 hätte reagiert werden müssen, so dass es zu einem vierjährigen Zeitverlust kam. Seit dem Vorfall leidet der Kläger an Impotenz und Inkontinenz.

Verfahren:

Bereits im Vorfeld der gerichtlichen Inanspruchnahme war die Schlichtungsstelle der Norddeutschen Ärztekammern mit dem Vorfall betraut (Az. 933/09). Im Ergebnis kam die Stelle dazu, dass Schadenersatzansprüche begründet seien. Das Landgericht Hildesheim hat den Chefarzt einer Universitätsklinik zur Begutachtung beauftragt. Dieser stellte eine Fehlerhaftigkeit der Behandlung heraus, so dass das Gericht den Parteien zu einem pauschalen Vergleich anriet, wonach der Kläger eine Entschädigung von 25.000,- Euro erhält.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Verzögerte Karzinomdiagnosen stellen einen Standardfall im Bereich des Arzthaftungsrechtes dar. In der Regel führt eine zeitliche Verzögerung zu erheblichen gesundheitlichen Folgen, da die Karzinomerkrankung weiter fortgeschritten ist.



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