Erfolgreiche Unternehmensführung-Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

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Um ein Unternehmen erfolgreich leiten zu können braucht man vor allem Fachwissen, Organisationstalent und die richtige Einstellung. Ein guter Geschäftsführer weiß aber auch, dass er in bestimmten Teilbereichen zusätzlich auf die Expertise von Fachleuten angewiesen ist. Zollner Rechtsberatung ist Ihr Experte in allen Rechtsfragen zur Unternehmensführung! Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH bzw. einer UG (haftungsbeschränkt):

Das wichtigste Recht und zugleich die vorrangige Aufgabe des Geschäftsführers ist in § 35 des GmbH-Gesetzes geregelt: Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich, d.h. er darf für die Gesellschaft entscheiden und agieren. Die Geschäftsführungsbefugnis umfasst die zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Maßnahmen, also sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

Die wichtigsten Pflichten des Geschäftsführers:

  • Einberufung der Gesellschafterversammlung

Das GmbH-Gesetz regelt in § 49 GmbHG, dass der Geschäftsführer in gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen -im Interesse der Gesellschaft, bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals oder auf Verlangen einer Minderheit – verpflichtet ist, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

Da das Stammkapital bei der UG (haftungsbeschränkt) lediglich einen Euro betragen kann, macht die Einberufungspflicht bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals bei dieser keinen Sinn. Daher regelt § 5a Absatz 4 GmbHG, dass die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden muss.

  • Auskunfts- und Einsichtspflicht

Gemäß § 51 a) GmbH-Gesetz haben die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

  • Ordnungsgemäße Buchführung 

41 GmbHG regelt, dass die Geschäftsführer verpflichtet sind, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.

  • Steuerliche Pflichten

Der Geschäftsführer ist gemäß § 34 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Dazu zählen beispielsweise das Entrichten der Steuern, das Führen der Bücher, sowie die Abgabe und Berichtigung von Steuererklärungen.

  • Verantwortlichkeit für die Gesellschafterliste

40 Absatz 1 GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer bei jeder Änderung der Gesellschafterstruktur unverzüglich eine neue, inhaltlich zutreffende Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. Verletzt ein Geschäftsführer diese Pflicht, macht er sich gemäß § 40 Absatz 3 GmbHG schadensersatzpflichtig.

  • Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts

42a GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer, den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Ist der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so haben die Geschäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts vorzulegen.

Wie gesehen, trägt der Geschäftsführer große Verantwortung. Seine Stellung in der Gesellschaft verlangt von ihm die Erfüllung steuerlicher und rechtlicher Aufgaben auf höchstem Niveau. Um diese Aufgaben korrekt zu erfüllen und das eigene Haftungsrisiko auf ein Minimum zu reduzieren, sollte man sich einen auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalt ins Boot holen.

Zollner Rechtsberatung – Ihr Experte im Gesellschaftsrecht.

In unserem nächsten Beitrag stellen wir die Haftungsrisiken des Geschäftsführers ausführlich dar.

Autorin: Sarah Raith (angestellte Rechtsanwätin bei Zollner Rechtsberatung)



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