Erhöhung der Preise für Fernwärme durch die Wuppertaler Stadtwerke unwirksam

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Die Wuppertaler Stadtwerke / WSW haben die Preise für Fernwärme 2023 drastisch erhöht. Hiergegen haben sich viele Fernwärmekunden zur Wehr gesetzt und den Erhöhungen widersprochen. Bislang jedoch ohne Erfolg.

Aktuell beabsichtigen aber Fernwärmekunden, die Preiserhöhungen gerichtlich anzugreifen.

Die Wuppertaler Stadtwerke haben die Preiserhöhungen damit begründet, dass die Gaspreise gestiegen sind. Allerdings erzeugen die WSW die Wärme für die Belieferung ihrer Kunden mit Fernwärme zu rund 90 % über die Müllverbrennungsanlage in Wuppertal-Cronenberg. Die durch den Betrieb der Müllverbrennungsanlage entstehenden Kosten sind jedoch allenfalls geringfügig gestiegen. Beim Betrieb der Müllverbrennungsanlage werden Gas und Öl nur in sehr geringen Mengen eingesetzt. 

Die Vertragsbeziehungen zwischen den Wuppertaler Stadtwerken und der AWG, von der die Müllverbrennungsanlage betrieben wird, unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle. In der Presse wurde darüber berichtet, dass die WSW die Preiserhöhungen damit zu rechtfertigen versucht haben, dass in den Lieferverträgen mit der AWG, von der das Müllheizkraftwerk betrieben wird, eine Preisanpassung nach Maßgabe der Gaspreisentwicklung vereinbart ist. Eine derartige Preisgestaltung erscheint jedoch sittenwidrig. Bei der AWG handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der WSW. Die WSW sind mit mehr als 70 % am Stammkapital der AWG beteiligt, sind also Mehrheitsgesellschafter. Außerdem besteht ein Ergebnisabführungsvertrag vom 11.11.2014, wonach der vollständige Gewinn der AWG an die WSW abgeführt wird. Dies nicht nur anteilig in Höhe der Gesellschaftsbeteiligung, sondern in Höhe von 100 %. Mit der streitigen Preiserhöhung wirtschaften die WSW also in die eigene Tasche. Die Gewinne der AWG werden durch die Preiserhöhung massiv erhöht. Diese Gewinne fließen dann über den Ergebnisabführungsvertrag zu 100 % an die WSW. 

Ein weiterer Aspekt kommt hinzu. Preisanpassungsklauseln müssen jedoch auf der Grundlage der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausgestaltet werden. Nach den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) unterliegen Preisänderungsklauseln gesetzlichen Beschränkungen. Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und der Bereitstellung der Fernwärme als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklausel ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen.

Diesen Anforderungen genügen die von den WSW vorgenommenen Preiserhöhungen nicht. Zum einen stellen die von den WSW vereinbarten Preisanpassungsklausel ausschließlich auf die Gaspreisentwicklung ab und berücksichtigen in keiner Weise die Veränderungen auf dem Wärmemarkt. Zum anderen ist dieser Preisfaktor unzulässig. Weil die WSW 90 % der Wärmeenergie aus einer Müllverbrennungsanlage beziehen, darf eine Preiserhöhung nicht, schon gar nicht allein, mit einer Steigerung der Preise für Gas oder Öl begründet werden.

Die Fallgestaltung, dass ein Fernwärmeunternehmen die Wärmeenergie über eine Müllverbrennungsanlage erhält, ist in der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung bereits behandelt worden. Dort wird darauf hingewiesen, dass eine Preisänderungsklausel eines Fernwärmeunternehmens, die auf die Entwicklung der Gaspreise und der Ölpreise abstellt, unwirksam ist, wenn dieses Fernwärmeunternehmen die Wärmeenergie aus einer Müllverbrennungsanlage bezieht.

Aktuell versuchen die WSW, die Kunden zum Abschluss eines neuen Tarifs zu bewegen, in dem die Fernwärme zu einem etwas niedrigeren Preis bereitgestellt wird. Dieser Preis ist allerdings immer noch erheblich höher als der vor der Preiserhöhung geltende Preis. Es ist deshalb nachdrücklich davor zu warnen, diesen Tarif abzuschließen. Hierdurch verlieren die Kunden ihr Recht, die von den WSW vorgenommene Preiserhöhung als unwirksam anzugreifen und eine Belieferung mit Fernwärme zu dem vor der Preiserhöhung geltenden Preis zu verlangen.

Ich empfehle meinen Mandanten, die Preiserhöhung als unwirksam anzugreifen und eine entsprechende Klage gegen die Wuppertaler Stadtwerke zu erheben. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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