Krankengeld: Ab in den Urlaub – trotz Krankschreibung?

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Die klare Antwort: ja!

Arbeitnehmer, die länger als 6 Wochen krankgeschrieben sind, haben einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld gegen Ihre Krankenversicherung. Dieser Anspruch besteht auch, während der Versicherte sich für einen Urlaub im Ausland aufhält. Dies hat das Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen bejaht.

Dennoch verweigern Krankenkassen immer wieder die Auszahlung von Krankengeld mit der Begründung, der Krankengeldanspruch ruhe während eines Auslandsaufenthaltes. So auch bei meinem Mandanten:

Nachdem er bereits seit einigen Monaten wegen einer depressiven Erkrankung nicht mehr arbeiten konnte, entschied er sich, für 3 Wochen seine Familie in der Türkei zu besuchen. Ordnungsgemäß zeigte er seine beabsichtigte Reise bei seiner Krankenversicherung an. Dennoch erklärte die Krankenkasse, sie werde während des Urlaubs kein Krankengeld an ihn auszahlen. Zur Begründung gab sie an, dass mein Mandant keinen Anspruch auf Krankengeld habe, da sich die Türkei außerhalb der EU befinde. Damit meinte sie wohl, dass dem Anspruch auf Krankengeld entgegenstehe, dass mein Mandant seinen Urlaub in der Türkei und damit außerhalb der EU verbrachte.

Hiergegen bin ich gemeinsam mit meinem Mandanten erfolgreich vorgegangen:

Unser Mandant war bereits vor Antritt der Reise für längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Seine Urlaubsreise hat seinen gesundheitlichen Zustand nicht verschlechtert oder zu einer Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit geführt. Im Gegenteil war die Urlaubsreise seiner Gesundheit zuträglich. Darauf kommt es aber für das Bestehen des Krankengeldanspruches gem. § 16 SGB V gar nicht an. Das in § 16 Abs. 4 SGB V geregelte Zustimmungserfordernis der Krankenkasse zur Urlaubsreise erfüllt lediglich den Zweck, eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen zu verhindern sowie die praktischen Schwierigkeiten einer Arbeitsunfähigkeit, die erstmals im Ausland festgestellt wird, zu vermeiden. Im Fall unseres Mandanten war die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Reiseantritt festgestellt. Damit beschränkt sich die Prüfung der Krankenkasse auf das Vorliegen einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Krankengeldes. Hierfür bestanden aber vorliegend keine Anhaltspunkte, solche wurden auch von der Krankenversicherung gar nicht erst behauptet.

Dieser Ansicht war auch das Bundessozialgericht in seinem jüngsten Urteil zu diesem Thema: BSG, Urteil vom 04.06.2019, B3 KR 23/18 R. Darin ging es allerdings auch darum, ob der Krankengeldanspruch neben dem außereuropäischen Ausland auch innerhalb der EU bestehen bleibt. Die Antwort des Bundessozialgerichts: ja!

Im Fall meines Mandanten hat die Krankenversicherung sich erst nach Einreichung einer Klage beim Sozialgericht einsichtig gezeigt, das vorenthaltene Krankengeld dann aber freiwillig ausgezahlt.

Wenn auch Ihnen die Auszahlung des Krankengeldes wegen einer Urlaubsreise verweigert wird, unterstütze ich Sie gerne dabei, Ihren Anspruch durchzusetzen.


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