Absenken der Anschlussleistung in der Fernwärme muss zugunsten erneuerbarer Energien möglich sein

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Fernwärme bezeichnet die zentrale Belieferung von Wohn- und Gewerbegebäuden mit Warmwasser und Heizwärme über Liegenschaftsgrenzen hinweg. Diese Versorgung erfolgt durch ein Netzwerk von Rohrleitungen, das die Wärme von Versorgern, klassischerweise Heizkraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplung, zu den Verbrauchern transportiert.

Fernwärmenetze oder Nahwärmenetze können zum Klimaschutz beitragen, indem sie erneuerbare Wärmequellen integrieren. So können fossile Heizkraftwerke ersetzt und die Nutzung von Tiefengeothermie, Abwärme aus Industrie/Rechenzentren, Solarthermie, Biomasse und Wärmepumpen ermöglicht werden. Besonders in städtischen Gebieten fördern sie die Wärmewende, indem sie eine effiziente und zentralisierte Infrastruktur bieten.

Da die Bereitstellung und Inbetriebnahme eines Fernwärmenetzes regelmäßig nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand möglich ist, erlassen viele Kommunen per Satzung einen sogenannten Anschluss- und Benutzungszwang zugunsten der Fernwärme. Dieser soll sicherstellen, dass die Fernwärme an genügend Endverbraucher geliefert wird und so ein wirtschaftlicher Betrieb des Fernwärmenetzes möglich ist.

Im Bereich der Versorgung mit Fernwärme regelt die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme“ (AVBFernwärmeV) unter welchen Bedingungen ein solcher Anschluss und Benutzungszwang möglich ist. Insbesondere sieht die Verordnung in § 35 Abs. 1 vor, dass Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen der Verordnung entsprechend zu gestalten sind. Eine dieser Bestimmungen findet sich in § 3 der AVBFernwärmeV. Danach muss es dem Kunden möglich sein, seine Anschlussleistung im Fernwärmebezug zu reduzieren, wenn er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will.

Vorliegend hatte das Amtsgericht Brühl (Az. 27 C 59/23) über einen Fall zu entscheiden, in welchem unser Mandant beabsichtigte, eine Wärmepumpe zu installieren und diese mit dem in der hauseigenen PV-Anlage erzeugten Strom zu betreiben und so einen Teil des Wärmebedarfs selbst zu decken. Die zuständige Wärmegesellschaft lehnte eine entsprechende Absenkung der Anschlussleistung des Fernwärmenetzes mit Verweis auf den kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang ab. Das Amtsgericht Brühl folgte mit Urteil vom 14.12.2023 unserer Rechtsauffassung, dass der Anschluss und Benutzungszwang vorliegend keine Wirksamkeit beanspruchen kann, da eine entsprechende Möglichkeit der Absenkung der Anschlussleistung in der kommunalen Satzung nicht vorgesehen war. Sofern Satzungen keine dem § 3 AVBFernwärmeV entsprechende Befreiungsmöglichkeiten vorsehen, seien diese insgesamt nichtig. Das Urteil des Amtsgerichts Brühl ist noch nicht rechtskräftig.

Falls auch Sie Fragen zu diesem Themenkomplex haben, dann wenden Sie sich an uns. Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Foto(s): ChatGPT - urheberfrei

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