Ermittlungsverfahren und der mögliche Widerruf der Approbation

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Wenn Sie als Arzt Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind, so sollten Sie wissen, dass die Staatsanwaltschaft die Approbationsbehörde über die Einleitung eines Strafverfahrens informiert. Es ist also immens wichtig, dass Ihr Strafverteidiger auch Kenntnisse im Berufsrecht für Ärzte hat.

Sofern Sie sich als Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus welchem sich Ihre Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs ergibt, so droht der Widerruf der Approbation. Geregelt ist dies in § 5 Abs. 2 der Bundesärzteordnung (BÄO).

Unzuverlässig ist, wer nach seiner Gesamtpersönlichkeit keine ausreichende Gewähr dafür bietet, den Beruf des Arztes ordnungsgemäß auszuüben. Es müssen Tatsachen dafür vorliegen, dass durch den Arzt in der Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachtet werden. Für diese Prognose ist eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Arztes und seiner Lebensumstände erforderlich.

Unwürdig ist, wer durch sein Verhalten das zur Ausübung des Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung nicht (mehr) besitzt. Dazu ist erforderlich, dass der Arzt besonders gravierend gegen Berufspflichten verstoßen hat.

Nicht jede durch einen Arzt begangene strafbare Handlung führt dazu, dass auch der Verlust der Approbation droht. Kritisch wird es natürlich beim Vorwurf des Abrechnungsbetruges. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich um einen Betrug zu Lasten von Kassen- oder Privatpatienten handelt. Ähnlich verhält es sich mit unzulässiger Verschreibung von suchterzeugenden oder sucherhaltenden Medikamenten an abhängige Patienten.

Auch der Besitz von kinderpornografischen Dateien oder sexueller Missbrauch kann zur Entziehung der Approbation führen. Ganz heikel wird es, wenn sexueller Missbrauch oder Vergewaltigung einer Patientin vorgeworfen wird.

Unabhängig von dem Entzug der Approbation und schon vor einer strafrechtlichen Verurteilung kann gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO das Ruhen der Approbation angeordnet werden. Während des Ruhens der Approbation dürfen Sie als Arzt Ihren Beruf nicht ausüben. Eine solche Anordnung gefährdet also Ihre gesamte Existenz.

Sollten Sie als Arzt Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sein, so gehört Ihre Verteidigung in die Hände eines Fachanwaltes für Strafrecht. Meiner Erfahrung nach ist die Neigung groß, sich erst einmal selbst zu verteidigen. Dies gelingt meist eher schlecht und ist im Hinblick auf die möglichen Folgen schlicht unverständlich.


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