Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Scheinselbstständigkeit- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Eine der wichtigsten Aufgaben der Hauptzollämter (Finanzkontrolle Schwarzarbeit- FKS) ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Besonders im Fokus stehen dabei die Branchen: Bauwirtschaft, Lebensmittelproduktion, Fleischwirtschaft, Landwirtschaft (Erntehelfer bei der Spargelernte und im Obst- und Gemüseanbau), Transportgewerbe, Kurierdienste, Taxiunternehmen, Wach- und Sicherheitsdienste, Hotel- und Gaststättengewerbe, Reinigungsgewerbe und Transportschifffahrt.

Schwarzarbeit leistet dabei gem. § 1 SchwarzArbG

2) wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1.als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,2.als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,3.als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,4.als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder5.als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

Mittelpunkt der meisten Ermittlungen ist dabei fast immer das Vorgehen gegen sogenannte "Scheinselbständige". Müssen für diese doch keine Lohnsteuer sowie sozialversicherungspflichtige Beiträge gezahlt werden.

Die entscheidenden Kriterien dabei sind, 

ob der Auftragnehmer frei von Weisungen des Auftraggebers ist, 

der Auftragnehmer seine Arbeitszeiten selbst bestimmen kann,

Grenzen sich die Aufgaben des Auftragnehmers von denen der Festangestellten ab, 

ist der Auftragnehmer frei von regelmäßigen Berichten über Leistungen, ist der Arbeitsplatz für den Auftragnehmer (überwiegend) frei wählbar, 

ist der Auftragnehmer frei von Hard- und Software, die eine Kontrolle seitens des Auftraggebers zulassen, 

betreibt der Auftragnehmer Werbung für sich und sein Unternehmen und tritt er insgesamt als Selbständiger in der Außendarstellung auf.

Diese Kriterien werden von den Zollbeamten meist sehr pauschal zu Lasten der Betroffenen ausgelegt.

Die Folgen sind die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als dessen Ergebnis eine strafrechtliche Verurteilung und die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz durch die Nach- und Strafzahlungen. 

Denn wenn ein Verfahren eingeleitet wird, beginnen die Träger der Sozialversicherung und die Finanzämter sofort zu rechnen. Die Zahlungen an einen Freelancer, werden dann als sein Nettoverdienst angesetzt. Daraus ergeben sich Nachzahlungen für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Das Finanzamt kann im Falle von Scheinselbstständigkeit also Lohnsteuernachzahlungen rückwirkend einfordern. Wird eine vorsätzliche Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, sind Bußgelder, Gefängnisstrafen und Rückzahlungsforderungen für bis zu 30 Jahre möglich.

Daher empfiehlt es sich schon gleich zu Beginn eines Verfahrens die anwaltliche Vertretung einem erfahrenen Strafverteidiger zu übertragen. Denn schon sollten die entscheidenden Weichen zur Einstellung des Verfahrens gestellt werden.

Betriebsprüfungen und Zollermittlungen überschneiden sich zunehmend. Die Zusammenarbeit zwischen Zoll und Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt  dadurch, dass die Rentenversicherungsträger auf Anforderung des Zolls rechtliche Stellungnahmen abgeben und auffällige Beschäftigungsverhältnisse dahingehend bewerten, ob es sich um versicherungspflichtige (und damit auch beitragspflichtige) abhängige Beschäftigung oder echte Selbstständigkeit handelt. 

Diese Stellungnahmen sind oft sehr pauschal und die Berechnung der Beiträge viel zu hoch. Dies ist meist der erste Anknüpfungspunkt der Verteidigung. Welche weiteren Umstände geltend gemacht werden, hängt dann von den Umständen des Einzelfalls ab.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit in zahlreichen Wirtschaftsstrafverfahren und hat bisher bei der überwiegenden Anzahl  eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreicht. Selbst bei einer Verurteilung konnte durch entsprechende Zahlungsvereinbarungen das wirtschaftliche Überleben der Betroffenen gesichert werden.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an. Diese hat Büros in Berlin und Kiel sowie eine Zweigstelle in Cottbus. Die eventuelle örtliche Entfernung ist aber für eine erfolgreiche Verteidigung ohne Bedeutung.

Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch über Handy : 01792346907 möglich. Signal und WhatsApp stehen als Messenger zur Verfügung.

Foto(s): andreas junge

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