Erneut: Abmahnung vom vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.

  • 3 Minuten Lesezeit

Hier in der Kanzlei wurde wieder einmal eine Abmahnung vom vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. zur Prüfung vorgelegt. 

Zu der Tätigkeit des vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.:

Der vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt der Justiz eingetragen und geht gegen Wettbewerbsverstöße vor. Informationen zu den mir vorliegenden Fällen finden Sie hier:

Abmahnung vom vgu Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

Zu der weiteren hier vorliegenden Abmahnung: 

Die weitere hier vorliegende Abmahnung bezieht sich auf verschiedene Angebote über Süßigkeiten/Lebensmittel auf dem Online-Markplatz Amazon. Gerügt werden die folgenden Wettbewerbsverstöße:

  • fehlende Angabe des Grundpreises,
  • fehlende Angaben zum Zutatenverzeichnis und
  • fehlende Angaben zu Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers

Zur Begründung der Vorwürfe wird auf die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) und auf die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) verwiesen.

Zu den Forderungen in der Abmahnung:

Der Abgemahnte soll

  • eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und
  • den angemessenen Anteil der Aufwendungen für die Abmahnung i.H.v. 130,00 Euro ersetzen.

Zu den Abmahnkosten wird ausgeführt, dass die Abmahnpauschale grundsätzlich bei 255 Euro pro Abmahnung liege. Bei der vorliegenden Gemeinschaftswerbung liege jedoch bei jedem Anbieter wettbewerbsrechtlich ein gleich zu bewertender Sachverhalt vor. Dies reduziere den mit der Abmahnung pro Abgemahnten entstehenden Aufwand geringfügig, weshalb lediglich eine reduzierte Aufwandspauschale pro Anbieter berechnet werde.

Meine Einschätzung: 

Fehlende Angaben zu Grundpreisen sowie fehlende Angaben zum Zutatenverzeichnis und zum verantwortlichen Lebensmittelunternehmer sind häufige Fehler bei dem Angebot von Süßigkeiten/Lebensmitteln, da die Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben nach meiner Erfahrung sehr fehleranfällig ist. Dies sollten Sie bei der Entscheidung über die Reaktion auf die Abmahnung unbedingt berücksichtigen.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Internetrecht-Rostock.de

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