Erneut Abmahnung von Volkswagen und Lubberger Lehment

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Wieder einmal ist unserer Kanzlei eine markenrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte von Lubberger Lehment mit Sitz unter anderem in Berlin bekannt geworden, die schon seit Längerem von dem Wolfsburger Automobilkonzern Volkswagen AG mit der rechtlichen Vertretung betraut sind. 

Was genau ist Gegenstand der von der Volkswagen AG in Auftrag gegebenen Abmahnung? 

Dem durch die Volkswagen AG abgemahnten eBay-Händler wird in dem unserer Kanzlei vorliegenden Schreiben ein Verstoß gegen Markenrechte des Unternehmens vorgeworfen. Für die Mandantin von Lubberger Lehment seien neben der Marke „VW im Kreis“ auch die Zeichen „VAG“ und „VAS“ als EU-Wortmarken eingetragen. Der Adressat der Abmahnung soll auf der Online-Handelsplattform eBay.de einerseits eine Software unter Verwendung der Zeichen „VW im Kreis“ sowie „VAG“ zum Verkauf angeboten haben, die nicht von der Volkswagen AG hergestellt sein soll. Daneben habe er die Marke „VAS“ beim Angebot von Diagnosegeräten für Kfz benutzt.  

Mit diesem behaupteten Anbieten von Fälschungen von Produkten der Volkswagen AG durch den abgemahnten Unternehmer seien die genannten Markenrechte der Mandantin von Lubberger Lehment verletzt.

Daraus würden sich unter anderem Unterlassungsansprüche aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG; Art. 130 Abs. 1, 9 Abs. 2 lit. a), b) und c) UMV ergeben.

Welche Forderungen stellt der Rechtsvertreter der Volkswagen AG?

Der Rechtsanwalt der Volkswagen AG stellt folgende Forderungen für seine Mandantin:

  • Unterzeichnung der angehängten Unterlassungserklärung unter Androhung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR
  • Anerkennung von Schadensersatzansprüchen der Gegenseite
  • Auskunftserteilung bzgl. Vorlieferanten und Abnehmern sowie Menge und Preisen der gekauften und verkauften Produkte
  • Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten bei einem Gegenstandswert von 250.000,00 EUR

Welche Reaktion auf eine solche Abmahnung ist zu empfehlen?

Es ist keine Seltenheit, dass die Volkswagen AG durch Lubberger Lehment Abmahnungen aussprechen lässt. Es empfiehlt sich daher, einen Experten für vergleichbare Fälle aufzusuchen, der Sie zum weiteren rechtlichen Vorgehen in der Sache beraten kann.

Vor allem sollte man sich nicht ohne eine vorherige professionelle Beratung auf die in der Abmahnung gestellten Forderungen einlassen. Eine einmal abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung kann kaum noch rückgängig gemacht werden. Selbst wenn sich die in der Abmahnung angegebenen Gründe im Nachhinein als nicht berechtigt herausstellen sollten, bleibt die Bindungswirkung grundsätzlich bestehen.

Angesichts der ausdrücklichen Androhung weiterer rechtlicher Schritte für den Fall, dass der Adressat der Abmahnung die darin gesetzten Fristen reaktionslos verstreichen lässt, sollte auf jeden Fall in irgendeiner Weise auf das Schreiben reagiert werden.

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