Erneute Abmahnung von CBH für Louis Vuitton – kostenlose Ersteinschätzung

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Wieder einmal ist uns eine markenrechtliche Abmahnung, ausgesprochen durch die Anwälte von CBH aus Hamburg, zugegangen. In der aktuellen Abmahnung wurden CBH Rechtsanwälte von der Louis Vuitton Malletier S.A. aus Paris mit ihrer rechtlichen Vertretung beauftragt sind. 

Wir kennen den Gegner und haben in der Vergangenheit bereits über eine ähnliche Abmahnung berichtet: 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-von-den-cbh-rechtsanwaelten-und-der-louis-vuitton-malletier-sa-erhalten_158558.html

Wenn Sie auch eine Abmahnung von CBH und Louis Vuitton Malletier S.A. erhalten haben, können Sie gerne unsere kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung nutzen. Übersenden Sie uns hierzu einfach die Abmahnung via E-Mail. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

Wie lautet der Vorwurf der Louis Vuitton Malletier S.A. durch ihren Rechtsvertreter?

Gegenstand der aktuellen Abmahnung ist ein angeblicher Verstoß der abgemahnten Händlerin gegen Markenrechte der Louis Vuitton Malletier S.A. Für das Unternehmen sei unter anderem die Unions-Bildmarke „Toile Monogram“ angemeldet. Die Adressatin der Abmahnung soll über ihren Onlineshop Freizeitanzüge angeboten und vertrieben haben, die mit einem dieser Marke hochgradig ähnlichen Muster bedruckt sind und nicht von der Louis Vuitton Malletier S.A. hergestellt wurden. Dies will ihr Rechtsvertreter mit einem Testkauf belegen. 

Aufgrund der behaupteten überragenden Bekanntheit dieser Marke erfülle die Nutzung des Zeichens durch die abgemahnte Händlerin den Tatbestand der unlauteren Rufausbeutung nach Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV. 

Welche Ansprüche machen die Kollegen von CBH für ihre Mandantin geltend?

Die Louis Vuitton Malletier S.A. fordert durch ihren Rechtsvertreter

  • die Abgabe einer Unterlassungserklärung 
  • Schadenersatz hinsichtlich sämtlicher – auch künftiger – Schäden dem Grunde nach anzuerkennen
  • Auskunftserteilung
  • Herausgabe der Verletzungsprodukte zum Zwecke der Vernichtung 
  • Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren bei einem Gegenstandswert von 150.000 EUR und Erstattung der Testkaufkosten

Welche Reaktion wird auf eine solche Abmahnung empfohlen? 

Bereits aus der Abmahnung ergibt sich, dass es sich hier nicht um Bagatellforderungen handelt. Zusätzlich kann für den Fall, dass die Auskunft erteilt wird, auf dieser Grundlage weiterer Schadenersatz gefordert werden. Die Abmahnung sollte auf keinen Fall ignoriert werden. 

Von einer Erfüllung der Forderungen ohne Vorprüfung ist ebenfalls abzuraten. Ein direkter Kontakt mit dem von der Louis Vuitton Malletier S.A. mit der Sache beauftragten Rechtsvertreter lässt ebenso Nachteile erwarten: Ein solches Gespräch zeichnet sich durch ungleiche Machtverhältnisse aus, sodass hier eine Übervorteilung der Mandantin der Kanzlei oder nachteilhafte Einlassungen des Abgemahnten zu befürchten sind.

Eine Vorprüfung der Berechtigung der Abmahnung durch einen im Markenrecht versierten Fachanwalt ist daher unumgänglich. Er kann dann unter Beachtung der Interessen des Mandanten zusammen mit ihm über die angemessene Reaktion entscheiden. 

Eine solche Abmahnung sollte mit Blick auf die nicht unbeachtlichen Zahlungsforderungen nicht unterschätzt werden. Auch der erst nach der Auskunft bezifferte Lizenzschadenersatz und die mindestens 30-jährige strafbewehrte Bindung durch das Unterlassungsversprechen bergen immense Risiken.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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