Erneuter Prozesserfolg von den Anwälten für Medizinrecht vor Landgericht Mainz

  • 2 Minuten Lesezeit

Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im Übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:

Landgericht Mainz – vom 06. August 2016

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:

Unterlassene Verdachtsdiagnose bei tiefer Beinvenenthrombose; LG Mainz, Az.: 2 O 100/15

Chronologie:

Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung eines Patienten, die auf Regressansprüche aus einem ärztlichen Behandlungsfehler klagt. In einem vom Patienten angestrengten Parallelverfahren (Az.: 2 O 259/11) kamen die befassten Gutachter zu einer groben Fehlerhaftigkeit der Behandlung des Patienten. Insbesondere dass die bei ihm bestehende Lungenembolie aufgrund einer Thrombose übersehen wurde. Die Klägerin begehrt nunmehr die von ihr bezahlten Behandlungskosten sowie das gezahlte Krankengeld.

Verfahren:

Das Landgericht Mainz hat den Vorfall nochmals fachmedizinisch würdigen lassen, um festzustellen, welche konkreten Ansprüche der Klägerin zustehen. Im Ergebnis hat das Landgericht die Beklagte sodann zur Zahlung eines Betrages im vierstelligen Eurobereich verurteilt.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Krankenkassen haben die Möglichkeit, gegen die Behandlerseite im Falle einer Fehlbehandlung Regressansprüche geltend zu machen. Diese Ansprüche gehen nach Paragraph 116 Abs. 1 SGB X auf diese über. Im Zweifel, wie hoch diese Ansprüche sind und Haftpflichtversicherer die außergerichtliche Regulierung verweigern, so wie hier, muss gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, so RA Dr D.C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten:

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechtes. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus, als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hunderte nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen, als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen, sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Dirk Christoph Ciper LL.M.

Beiträge zum Thema