Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei den CSA Beteiligungsfonds 4 und 5: Folgen für die Anleger

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Die CSA Beteiligungsfonds wurden zwischen 2003 und 2006 auf den Markt gebracht. Emittentin war die Capital Sachwert Alliance, eine Tochtergesellschaft der ehemaligen Frankonia Gruppe (heute: Deltoton GmbH). Der Vertrieb erfolgte über die – mittlerweile insolvente – Futura Finanz GmbH.

Nach dem Fondskonzept sollten die Fonds in Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und Finanzinstrumente investieren. Mit diesen Geschäften sollten Gewinne von bis 17% p.a. erwirtschaftet werden. Diese Rendite sollte ohne größere Risiken erwirtschaftet werden, in einigen Fällen wurden die CSA Beteiligungsfonds daher auch als „Altersversorgung“ empfohlen.

Zur Wahl standen zwei verschiedene Beteiligungskonzepte: Die Anleger konnten entweder die komplette Zeichnungssumme mit dem Beitritt zur Gesellschaft zahlen, oder in monatlichen Raten. In beiden Fällen haften Anleger allerdings persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für die gesamte gezeichnete Summe.

Tatsächlich ist das Fondskonzept nicht aufgegangen. Aufgrund der hochspekulativen Anlageform ist nun ein Totalverlust eingetreten. Nachdem im Jahre 2013 bereits die Ausschüttungen/Entnahmen eingestellt wurden, wurde nunmehr bekannt, dass die CSA Fonds und die Deltoton GmbH insolvent sind.

So teilte das Amtsgericht Würzburg am 01.07.2015 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG, die CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG und die Deltoton GmbH mit. Zum Insolvenzverwalter wurde jeweils Herr Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler, Hofstraße 3, 97070 Würzburg, bestellt.

Die Gläubiger der Gesellschaften (Insolvenzgläubiger) sind nun aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 01.10.2015 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden (§ 38 InsO). Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Als Termin für die Gläubigerversammlungen wurde der 22.09.2015 bestimmt.

Weitere Detailinformationen sind unter www.insolvenzbekanntmachungen.de im Internet abrufbar.

Erfahrungsgemäß werden bei Insolvenzen im grauen Kapitalmarkt nur sehr geringe Insolvenzquoten erzielt. Für die betroffenen Anleger dürfte die Insolvenz der CSA-Fonds daher einen Totalverlust ihrer Einlage bedeuten. Anleger, die ihre Beteiligung in Raten zahlen, sind gleichwohl auch weiterhin zur Zahlung der Raten verpflichtet, bis die komplette Einlage erbracht wurde.

Auf keinen Fall hätten die CSA-Fonds daher als „sichere Beteiligung“ oder gar zur Altersversorgung empfohlen werden dürfen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dürfte sich nach unserer Auffassung gleichwohl schwierig gestalten, da die potentiellen Anspruchsgegner (z.B. die Futura Finanz GmbH) mittlerweile selbst insolvent sind.

Für Anleger, die Ihre Beteiligung vor Juli 2005 gezeichnet haben, dürfte im Übrigen ein Verjährungsproblem bestehen. Schadensersatzansprüche aufgrund einer Fehlberatung oder eines fehlerhaften Fondsprospekts im grauen Kapitalmarkt verjähren spätestens zehn Jahre nach der Zeichnung.

Für die Ratenanleger besteht allerdings die Möglichkeit, die Beteiligung zu kündigen. Dies hätte zur Folge, dass die Raten nicht weiter zu zahlen sind. Ein Verjährungsproblem besteht insofern nicht, da das Kündigungsrecht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht verjährt.

Mit der Kündigung hat der Anleger Anspruch auf das sog. „Abfindungsguthaben“, also den „aktuellen Restwert“ der Fondsbeteiligung. Hierfür wird von der Fondsgesellschaft eine sog. „Auseinandersetzungsbilanz“ erstellt.

Insbesondere für Anleger, die weiterhin zur Zahlung von Raten an bereits gescheiterte Fondsgesellschaften verpflichtet sind, kann eine Kündigung der Beteiligung also sinnvoll sein. Flächendeckend lässt sich eine Kündigung aber grundsätzlich nicht empfehlen.

Vor jeder Kündigung ist eine dezidierte Prüfung der Vermögenslage der Fondsgesellschaft erforderlich. Betroffene Anleger sollten daher vor der Kündigung anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Christoph Sieprath



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