Erste Oderfelder – Insolvenzverwalter versus Anleger

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Worum geht es?

Die Lombardium bot Privatinvestoren die Möglichkeit an, sich als stiller Gesellschafter an der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG zu beteiligen. Die Laufzeit der stillen Gesellschaft sollte jeweils drei Jahre betragen, wobei es der Ersten Oderfelder möglich war, ein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Das durch die stille Gesellschaft eingeworbene Kapital sollte auf ein Mittelverrechnungskonto gezahlt werden. Nach Ablauf von drei Jahren endete automatisch die stille Beteiligung an der Erste Oderfelder. Die stille Einlage sollte in vollständiger Höhe zurückgezahlt werden, zuzüglich jährlicher Renditen i.H.v. ca. 8,7 %.

Die seitens der Beteiligungsgesellschaft zur Verfügung gestellten Gelder sollten über den Mittelverwender der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellt werden. Das Hamburger Pfandhaus sollte sogenannte Lombard-Darlehen mit Kunden des Hauses schließen.

Dem Mittelverwender kommt eine besondere Rolle zu, da dieser die vertragsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten Gelder kontrolliert. Tut er dieses nicht, haftet auch er. Zwischen der Beteiligungsgesellschaft und der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG wurde ein Rahmenkreditvertrag abgeschlossen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat der Lombardium Hamburg aufgegeben, das von ihr ohne Erlaubnis betriebene Kreditgeschäft einzustellen und bereits abgeschlossene Darlehen unverzüglich abzuwickeln. Dies führte nachfolgend zu dem Insolvenzverfahren der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Anleger beteiligten sich über Lombard Plus, Lombard Classic, Lombard Classic 2 sowie Lombard Classic 3.

Zwischenzeitlich ist das Insolvenzverfahren über die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat die Anleger zwischenzeitlich angeschrieben und darauf hingewiesen, dass nur festgestellte Forderungen an einer Verteilung am Ende des Verfahrens teilnehmen können und damit die Möglichkeit auf eine sogenannte Quotenauszahlung erhalten. 

Insbesondere setzte sich der Insolvenzverwalter mit den in den Forderungsanmeldungen bezeichneten Forderungsgründen „Einlagen“, „Auseinandersetzungsguthaben“ und „Schadensersatz“ auseinander. Danach soll eine Forderungsanmeldung bezüglich der Einlage keinen isolierten Anspruch im Rahmen der Forderungsanmeldung bedingen.

Sofern bei der Anmeldung der Forderungsgrund Auseinandersetzungsguthaben verwendet wurde, so ergibt sich der anzumeldende Betrag aus der geleisteten Einlage, abzüglich der festgestellten Verlustzuweisungen und zuzüglich etwaiger Gewinnbeteiligungen. Die Auseinandersetzungsberechnung wurde durch den Insolvenzverwalter beigefügt und weist überwiegend negative Guthaben auf, sodass zu befürchten ist, dass der Insolvenzverwalter in einem nächsten Schritt die Anleger auffordert, die Kapitalkonten auszugleichen.

Bezüglich eines angemeldeten Schadenersatzanspruches gilt, dass die Pflichtverletzung konkret dargelegt werden und im Nachhinein geprüft werden muss, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, die zu einem Schadensersatzanspruch berechtigt. Im Wege des Schadensersatzes gilt, dass der Geschädigte so gestellt wird, wie er stehen würde, ohne das schädigende Ereignis.

Unabhängig von den Rechten im Insolvenzverfahren bleibt es den Anlegern unbenommen, ihre Ansprüche gegen die Anlagevermittler prüfen und prüfen zu lassen.

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht / Fachanwältin für Steuerrecht


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