Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern sind nicht Zweck des Wechselmodells

  • 2 Minuten Lesezeit

Leben die Eltern voneinander getrennt, ist im Sinne der Kinder eine Regelung über die Umgangszeiten und den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder zu treffen.

Nach wie vor ist es üblich und auch zweckmäßig, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil haben, der den Schwerpunkt der Betreuung übernimmt, der andere hat ein sogenanntes Umgangsrecht, welches auch weit ausgedehnt werden kann.

Dagegen ist ein sogenanntes paritätisches Wechselmodell, bei dem beide Elternteile gleichermaßen die Erziehungsleistung gegenüber den Kindern auch im nahezu gleichen Umfang erbringen, weiterhin die Ausnahme.

In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Dresden kürzlich entschieden, dass für die Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell implementiert werden kann, ausschließlich die Kindeswohlbelange maßgeblich sind.

Die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells setze zunächst die Kooperationsfähigkeit und auch die Kommunikationsfähigkeit beider Eltern voraus.

Daneben müsse die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entsprechen.

Ausdrücklich hervorgehoben wurde, dass es dabei nicht um die Regelung der Erwartungen, der Wünsche oder der Rechte der Eltern gehen könne. Entscheidend sei allein, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Kindeswohl dient.

Im vom Gericht entschiedenen Fall fehlte es bereits an einer ausreichenden Kommunikation und Kooperation der Eltern, weshalb das Gericht keine Veranlassung sah, ein Wechselmodell anzuordnen.

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass bei Fragen des Umganges und auch der elterlichen Sorge stets ausschließlich das Kindeswohl im Blick zu behalten ist.

Lediglich da, wo notwendigerweise für beide Eltern oder einen Elternteil organisatorische Hürden bestehen, kann Rücksicht genommen werden, diese Rücksichtnahme erfolgt dann aber ebenfalls im Lichte des Kindeswohls und nicht aufgrund berechtigter Interessen der Eltern.

Die betroffenen Personen sind deshalb umso mehr gehalten, sich bei Unstimmigkeiten dieser Art ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren und zu einer für die Kinder vertretbaren Lösung zu gelangen.

Wenn und soweit sich dies dann mit den Wünschen oder Erwartungen der Eltern in Einklang bringen lässt, mag dies für weitere Akzeptanz sorgen.

Bei allen Fragen rund um das Thema Ehe und Familie steht Ihnen die Kanzlei WBK als erfahrener und kompetenter Partner auf dem Gebiet des Familienrechts zur Verfügung.

Nutzen Sie unseren Service einer kostenlosen Ersteinschätzung um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Foto(s): https://pixabay.com/de/vectors/familie-menschen-silhouette-kind-5139249/

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dominik Steidle

Beiträge zum Thema