Erweiterung des Sprengstoffbegriffs durch den Bundesgerichtshof

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Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 08.12.2015 – 3 StR 438/15 den Sprengstoffbegriff im § 308 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) auf gasförmige Stoffe erweitert.

Was war passiert?

Eine Bande hat es sich zum Ziel gesetzt durch das Aufsprengen von Geldautomaten die persönliche Lebensführung zu erleichtern. Bei der Umsetzung des Tatplanes gingen Sie arbeitsteilig vor. Zusammengefasst platzierte einer die Zündvorrichtung in der Bank, die anderen leiteten ein Gasgemisch in den Geldautomaten. Die durch die Zündung ausgelöste Sprengung, ermöglichte den Zugriff auf das ersehnte Bargeld. In der Revision zum Bundesgerichtshof war nun zu klären, ob das verwandte Verfahren unter die Sprengstoffparagrafen des Strafgesetzbuches subsumiert werden müssen. Konkret musste der dritte Senat klären, was nun genau Sprengstoff im Sinne des StGB sei.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hatte nun verschiedene Möglichkeiten der Auslegung, um sich dem Sprengstoffbegriff zu nähern. Denkbar war es so, dass man den Sprengstoffbegriff des Sprengstoffgesetzes zu Grunde legt. Dieses Fachgesetz beschäftigt sich ausschließlich mit der Thematik. Nach dem Sprengstoffgesetz liegt Sprengstoff vor, bei festen und flüssigen Stoffen sowie Zubereitungen, die durch eine nicht außergewöhnliche mechanische, thermische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können. Die im vorliegenden Fall verwandten Gase, würden daher nicht erfasst werden.

Diesem Ansatz wollte der Dritte Senat nicht folgen und empfand den Begriff als zu eng gefasst. Sinn und Zweck der Strafvorschriften gelten dem Schutz Dritter für unkontrollierbaren Explosionen. Welcher Stoff nun am Ende explodiert und in welchem Aggregatzustand dieser sei, kann dabei keinen Unterschied machen. Die abstrakte Gefährlichkeit von Sprengstoff, bedürfe einer Würdigung durch eine weite Auslegung des Rechtsbegriffs. Im Ergebnis gesellten sich daher zu den Verurteilungen wegen schweren Raubes noch Strafbarkeiten wegen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und die Vorbereitung eines Explosionsverbrechens.

Fazit aus der Entscheidung

Eine im Ergebnis nachvollziehbare Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich einer Tradition von harter Gesetzesauslegung im Umgang mit Feuer und Sprengstoffen anschließt. Bei der Verwendung von unkontrollierbaren Tatmitteln, muss man daher auch bei gasförmigen Stoffen mit Verurteilungen aus den Sprengstoffparagrafen rechnen.


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