Erzwingungshaft, wenn Geldbuße nicht bezahlt wurde ?

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Nach Rechtskraft einer Bußgeldentscheidung wird die festgesetzte Geldbuße fällig und vollstreckbar (§ 89 OWiG). Das Beugemittel der Erzwingungshaft ist dem Gericht vorbehalten und setzt voraus, dass der Betroffene zahlungsfähig ist, aber aus nicht erkennbaren Gründen nicht zahlen will.

Allein in Bayern werden jährlich etwa 40.000 Erzwingungshaftverfahren geführt (vgl. LG Deggendorf Rpfleger 2012, 581).

Wie lange ist die Haftdauer?

Die Erzwingungshaft wird nach Tagen bemessen und beträgt wegen einer Geldbuße 42 Tage, somit sechs Wochen. Wegen mehrerer Verstöße in einer Bußgeldentscheidung beträgt die Frist 3 Monate.

Ist Erzwingungshaft auch bei Bagatellgeldbußen zulässig?

Nach der Rechtsprechung ist dies – etwa auch bei einem Parkverstoß – möglich und widerspricht auch nicht dem Übermaßverbot (BerlVerfGH NStZ-RR 2001,211; LG Arnsberg NZV 2007, 102).

Ist die Erzwingungshaft somit ohne weiteres möglich?

Das Übermaßverbot ist in jedem Einzelfall zu beachten. Daher sind grundsätzlich zuerst andere Erfolg versprechende Beitreibungsmaßnahmen (§ 91 ZPO) im Rahmen der Zwangsvollstreckung als weniger einschneidende Mittel auszuschöpfen (OLG Karlsruhe, NStZ 2016, 184; BerlVerfGH NStZ-RR 2001, 211).

Ist man zahlungsunfähig, wenn bisher erfolglos vollstreckt wurde oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde?

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807,900 ZPO begründet noch keine Zahlungsunfähigkeit (LG Arnsberg NZV 2007,102; LG Duisburg B. v. 8.1.2013 – 69 Qs 2/13; LG Lüneburg DAR 2009,471). Dies gilt auch für erfolglose Vollstreckungsversuche oder wenn der Betroffene laut Gerichtsvollzieher „amtsbekannt pfandlos“ ist (Berl-VerfGH NStZ-RR 2001,211).

Was gilt bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens?

Grundsätzlich führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht zur Unzulässigkeit der Anordnung der Erzwingungshaft (LG Berlin NZV 2007,373; LG Deggendorf, Rpfleger 2012, 581). Im Einzelnen sind hier jedoch die Einzelheiten entscheidend. Eine generalisierende Aussage ist nicht möglich. Es empfiehlt sich die Einholung eines anwaltlichen Rats.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Steffgen hat in den letzten Jahren Hunderte von Ordnungswidrigkeitsverfahren in Bayern und Baden-Württemberg persönlich vertreten. Eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung ist möglich.


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