Es besteht eine Erbengemeinschaft. Was nun?

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Wird der Erblasser nicht nur von einem Erben alleine beerbt, sondern von mehreren Erben, geht der Nachlass in seiner Gesamtheit auf alle Erben über und wird somit zu deren gemeinschaftlichem Vermögen. Man kann auch von einer Zwangsgemeinschaft der Miterben in der Erbengemeinschaft sprechen. Eine Erbengemeinschaft kann zwar viele Jahre oder Jahrzehnte bestehen, ist aber von ihrer Konstruktion her auf Auseinandersetzung ausgerichtet, wenngleich die Miterben nicht verpflichtet werden können, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Oftmals ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auch schon deshalb angezeigt, weil es Streitigkeiten unter den Miterben gibt. Denn alle Miterben müssen bei sämtlichen Entscheidungen, die über den Nachlass zu treffen sind, immer an einem Strang ziehen. Dass dies auf Dauer schwierig ist, vor allem wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört, ist leicht nachvollziehbar.

1. Ende der Erbengemeinschaft


Die Erbengemeinschaft endet erst dann automatisch, wenn der letzte Nachlassgegenstand unter den Miterben verteilt ist oder ein Miterbe oder eine dritte Person alle Nachlassanteile erwirbt. Bis dahin besteht die Erbengemeinschaft weiter.

Die Erbengemeinschaft wird beendet, wenn die Erben die komplette Auseinandersetzung betreiben. Verlangt ein Miterbe von den anderen Miterben die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, muss die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden.

2. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann ausgeschlossen werden

Der Erblasser kann in seinem Testament verfügen, dass die Erbengemeinschaft nach seinem Tode nicht sofort auseinandergesetzt werden darf, sondern über einen von ihm zu bestimmenden Zeitraum, fortbestehen muss. Der Erblasser kann auch anordnen, dass die Erbengemeinschaft fortbestehen soll, bis ein bestimmtes Ereignis in der Person eines Miterben eintritt oder ähnliches. Eine derartige Verfügung des Erblassers wird jedoch unwirksam, wenn 30 Jahre seit seinem Tode verstrichen sind.

3. Miterbe verkauft seinen Anteil am Nachlass

Ein Miterbe kann seinen Anteil am Nachlass verkaufen. Dadurch hat er die Möglichkeit, die Erbengemeinschaft zu verlassen. Den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben steht jedoch ein Vorkaufsrecht zu. Über das Vorkaufsrecht soll verhindert werden, dass Dritte in die Erbengemeinschaft eintreten können.

Die Miterben müssen jedoch von ihrem Vorkaufsrecht nicht Gebrauch machen. In diesem Falle kann der verkaufende Miterbe seinen Anteil an einen Dritten veräußern. Dieser Dritte tritt dann als Erwerber mit der Übertragung des Erbteils an die Stelle des veräußern Miterben in die Erbengemeinschaft ein.

Haben Sie rechtliche Probleme im Zusammenhang mit einer Erbengemeinschaft, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir per E-Mail oder telefonisch Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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