EU-Führerschein: 6 Monate Wohnsitz im Ausstellerland auch bei Ersterwerb eines Führerscheins nötig?
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Der EuGH hat am 12.05.2011 entschieden, dass eine neu erworbene Fahrerlaubnis von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden anerkannt werden muss, wenn der Autofahrer/die Autofahrerin mindestens sechs Monate in dem anderen EU-Mitgliedsstaat gewohnt hat.
Hier erhielt die Betroffene 2006 einen tschechischen Führerschein, der auch einen Wohnort in Tschechien enthielt. Drei Jahre später forderte die deutsche Fahrerlaubnisbehörde die Betroffene auf, ihren Führerschein zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland vorzulegen, weil bei Erteilung dieser Fahrerlaubnis die Wohnsitzvoraussetzung nicht beachtet worden seien.
Die Betroffene beantragte bei der Behörde, ihr die Berechtigung zur Nutzung ihres tschechischen Führerscheins in Deutschland zuzuerkennen, oder ihr hilfsweise einen deutschen Führerschein auszustellen. Die Anträge wurden von der Behörde abgelehnt.
Daraufhin wurde ihr untersagt, den tschechischen Führerschein in Deutschland zu gebrauchen.
Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.
Vorliegend hatte die Betroffene ihren Führerschein zwar in der Tschechischen Republik erworben, aber dort tatsächlich keinen Wohnsitz gehabt.
Allerdings handelte es sich um einen Ersterwerb der Fahrerlaubnis. Trotzdem hielt der EuGH am Wohnsitzprinzip fest. Um den Führerschein in anderen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt zu bekommen, muss der Autofahrer/die Autofahrerin mindestens sechs Monate im ausstellenden Land gewohnt haben.
Dabei wird nicht zwischen erster oder weiterer Fahrerlaubnis unterschieden.
Im vorliegenden Fall wurde die erteilte Fahrerlaubnis nicht von den deutschen Behörden anerkannt.
(EuGH vom 12.05.2011, C-184/10)
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
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