EU-Führerschein aus Ungarn und Rumänien

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EU-Führerscheine sind in Deutschland gültig! Dieser Grundsatz ist immer wieder durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) betont worden. Die deutschen Gerichte haben sich dem inzwischen angeschlossen und mussten in den allermeisten Fällen die Gültigkeit von ausländischen EU-Fahrerlaubnissen akzeptieren.

Aber wenn den deutschen Staatsanwaltschaften bzw. Führerscheinstellen der Beweis eines Wohnsitzverstoßes gelingt, kann etwas anderes gelten. Dies ist einer der wenigen „Schwachpunkte“, die zur Ungültigkeit eines EU-Führerscheins führen können.

In letzter Zeit haben nun häufig Behörden aus Tschechien und Polen entsprechende Wohnsitzverstöße eingeräumt. Man muss nämlich zu wissen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH nur unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat für den Beleg eines Wohnsitzverstoßes herangezogen werden können. Nicht ausreichend ist, wenn die deutschen Behörden Ermittlungen anstellen, aus denen sie meinen darlegen zu können, dass der Betroffene innerhalb der maßgeblichen Frist (185 Tage im Jahr der Ausstellung des Führerscheins) in Deutschland gewesen ist.

Was aber ist mit Ländern wie zum Beispiel Ungarn und Rumänien? Hier die Antwort: Führerscheine aus diesen Ländern haben genau so Gültigkeit in Deutschland, wie aus jedem anderen EU-Staat. Aus der Vielzahl meiner Akten ist mir auch noch kein einziger Fall untergekommen, in dem diese Länder (Ungarn und Rumänien) tatsächlich eingeräumt haben, dass bei Ausstellung des Führerscheins gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen worden ist. Ganz anders wie gesagt Tschechien und Polen!

Bei der Frage, in welchem man einen EU-Führerschein erwirbt, ist jeder Bürger frei. Wichtig ist eine kompetente Beratung, damit nicht etwa durch vermeidbare Fehler nun die Gültigkeit des EU-Führerscheins Deutschland in Gefahr gerät.

Wie ist dann der weitere Ablauf? Wenn ein EU-Führerschein gemacht wurde, darf der betreffende gesagt unter bestimmten Voraussetzungen damit in Deutschland fahren. Dies wohl gemerkt unabhängig davon, ob er eine zuvor angeordnete MPU in Deutschland bestanden hat. Konkret geht es dann häufig so weiter, dass der betroffene Autofahrer mit seinem EU-Führerschein angehalten wird. Gelegentlich werden dann Verfahren wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) eingeleitet. Auch die Führerscheinstellen erlassen Feststellungsbescheide, in denen festgestellt wird, dass der Betreffende nicht befugt ist, von der ausländischen EU-Fahrerlaubnis im deutschen Inland Gebrauch zu machen.

Ganz wichtig in all diesen Fällen: Wahren Sie die Fristen, um diese Bescheide anzugreifen. Nur wenn durch den Widerspruch gegen den Bescheid der Behörde (bzw. den Einspruch gegen einen Strafbefehl vom Amtsgericht) die Rechtskraft gehindert wurde, darf weiter von der Gültigkeit des Führerscheins ausgegangen werden. In aller Regel haben diese Verfahren Erfolg!

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