EU-Marke von Adidas nichtig!

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Die klassischen drei schwarzen Streifen von Adidas kennt so gut wie jeder. Zumindest hier in Deutschland. Das Europäische Gericht (Urt. v. 19.06.2019 – T-307/17) sah das für die EU anders und bestätigte die Nichtigkeit der EU-Marke.

Was ist eine EU-Marke?

Rechtsanwalt Guido Kluck, L.L.M. erklärt: „Die EU-Marke, die auch Unionsmarke genannt wird, ist schlicht und ergreifend eine Marke, die in der EU gilt. Sie ist also vergleichbar mit der Marke nach deutschem Recht, bloß, dass sie eine größere Reichweite hat. Sie kann zum Beispiel als Wortmarke, Bildmarke und Hörmarke eingetragen werden. Sie muss allerdings klar definiert und unterscheidungskräftig sein, damit sie das eigene von fremden Unternehmen unterscheiden und so die Identität und Produkte schützen kann.“

Warum ist die Marke von Adidas nichtig?

Ein belgisches Unternehmen hat 2014 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag auf Nichtigkeit der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft gestellt, dem stattgegeben wurde. Auf die Berufung von Adidas musste sich das Europäischen Gericht (EuG) mit dem Sachverhalt beschäftigen. Das EuG prüfte, ob Adidas die Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (Verordnung über die Gemeinschaftsmarke) ernsthaft benutzt hat.

Beweise unzureichend!

„Das Gericht prüfte die von Adidas auf 12000 Seiten verteilten Beweise. Doch trotz dieser enormen Masse waren die Beweise von Adidas für das Gericht nicht ausreichend. Die vorgelegten Bilder zum Beispiel zeigen nicht, dass die Streifen wirklich genutzt wurden und wie lange. Nur durch den Nachweis der Wahrnehmung der Öffentlichkeit lässt sich überprüfen, ob sich die Unterscheidungskraft wirklich, wie von Adidas behauptet, aus der Bekanntheit der Marke ergibt.

Auch die Dokumentation der Werbeausgaben halfen dem Gericht nicht, da auch diese nicht beweisen konnten, dass die konkreten Produkte verkauft oder beworben wurden. Weiterhin seien die von Adidas durchgeführten und vorgelegten Marktstudien nicht aussagekräftig, da sie mit Bildern von anderen Streifen durchgeführt wurden oder gar keine grafische Darstellung, sondern nur eine Beschreibung des Zeichens enthielten.

Schließlich waren auch die Mengen an beigefügten Presseartikeln und Gerichtsentscheidungen nicht überzeugend, da nicht klar ist, welche Entscheidungen und Presseausschnitte relevant sind, um eine Unterscheidungskraft anzunehmen.“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck.

Fazit

Die Entscheidung des EuG zeigt, dass auch Weltkonzerne nicht vor markenrechtlichen Streitigkeiten gefeit sind und nicht anders behandelt werden als kleine Unternehmen. Da die Gerichte und Behörden augenscheinlich auf eine schlüssige Beweisführung achten, sollte hierauf besonders viel Wert gelegt werden. Gerade der Fall von Adidas zeigt, dass es nicht auf Masse, sondern Qualität ankommt.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/eu-marke-von-adidas-nichtig/

Bei Fragen zum Markenrecht können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.


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