EU-Verordnung 2017/565 begründet Organisationsanforderungen für Wertpapierfirmen

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Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der EU-Kommission vom 25. April 2016 regelt die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen in 91 Artikeln, weiteren Anhängen, Übersichtstabellen und Beispielen und tritt am 03.01.2018 in Kraft. Sie entfaltet unmittelbare Gesetzeskraft im EU-Bereich.

Aufzeichnungspflichten

Die Aufzeichnungspflichten erfassen in Bezug auf die Kundeneinschätzungen die Information für Kunden, die Kundenverträge und die Beurteilung der Eignung und Angemessenheit.

Weitere Dokumentationen sollen über die Auftragsabwicklung, die Kundenaufträge und die Kundengeschäfte, über die Berichtspflichten gegenüber den Kunden, den Schutz des Kundenvermögens, die Kommunikation mit den Kunden und über die organisatorischen Anforderungen angelegt werden müssen.

Allgemeine organisatorische Anforderungen

Nach Art. 21 (Allgemeine organisatorische Anforderungen) der Delegierten Verordnung sollen die Wertpapierfirmen die folgenden Voraussetzungen schaffen müssen: 

Entscheidungsfindungsprozesse und eine Organisationsstruktur, bei der die Berichtspflichten sowie die zugewiesenen Aufgaben klar dokumentiert sind. Diese Strukturen sollen auf Dauer umgesetzt werden müssen. Hierzu sollen angemessene interne Kontrollmechanismen gehören, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen der Wertpapierfirma sicherstellen. Verlangt wird überdies eine reibungslose interne Berichterstattung. Die Mitarbeiter sollen über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen, die für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind, Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016.

Compliance

Art. 22 (Compliance) der Verordnung trifft Festlegungen zur Einhaltung von Vorschriften („Compliance“).

Es heißt dort:

„(1) Die Wertpapierfirmen legen angemessene Strategien und Verfahren fest, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Pflichten durch die Wertpapierfirma sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken, und setzen diese auf Dauer um, und sie führen angemessene Maßnahmen und Verfahren ein, um dieses Risiko auf ein Mindestmaß zu beschränken und die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, ihre Befugnisse im Rahmen dieser Richtlinie wirksam auszuüben“, Art. 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016.

Risikomanagement

Nach Art. 23 (Risikomanagement) sollen die Wertpapierfirmen ebenfalls angemessene Strategien und Verfahren für ihr Risikomanagement normieren müssen. Diese Strategien sollen der Steuerung der mit den Geschäftsabläufen der Firma verbundenen Risiken dienen. Hierfür soll eine unabhängige Risikomanagementfunktion eingerichtet werden müssen, Art. 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016.

Innenrevision

Art. 24 (Innenrevision) schreibt die Voraussetzungen für eine unabhängige Innenrevisionsfunktion vor. Deren Aufgabe soll in der Erstellung und dauerhaften Umsetzung eines Revisionsprogrammes mit dem Ziel bestehen, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Wertpapierfirma zu prüfen und zu bewerten.

Fazit

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 könnte sich als Erkenntnisquelle für die Vermeidung und Feststellung von Vermögensverlusten eignen. Sie wirft wegen der umfangreichen Risikokontrollen bei laufenden Anlagen die Frage nach Dauerschuldverhältnissen auf. Derzeit werden derartige Dauerschuldverhältnisse von der Zivilrechtsprechung verneint. Fortdauernde Überwachungs- und Beratungspflichten ergeben sich hiernach aus einem Beratungsvertrag nicht. Komme es zu Folgegeschäften, gegebenenfalls auch innerhalb eines zunächst geschlossenen Rahmenvertrags, soll derzeit zu prüfen sein, ob dem Abschluss dieser Geschäfte jeweils neue Einzelberatungsverträge zu Grunde liegen (Stackmann, Aktuelle Rechtsprechung zum Kapitalanlagerecht, NJW 2016, 213).


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