EU-Verordnung zu MiFID II zu Umwandlungsrechten in andere Investitionen bei Finanzinstrumenten

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Die Richtlinie 2014/65/EU (allgemein „MiFID II“ genannt) tritt am 3. Januar 2017 in Kraft und ersetzt zusammen mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) die Verordnung 2004/39/EG (MiFID I).

Nach der Delegierten Verordnung der EU-Kommission vom 25.4.2016 zur Ergänzung der MiFID II (in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe) wird in Artikel 57 ausgeführt, dass ein Finanzinstrument als nichtkomplex gilt, wenn es keine Klausel, keine Bedingung oder keinen Auslöser umfasst, durch die die Art oder das Risiko der Investition oder des Auszahlungsprofils entscheidend verändert werden könnte, wie beispielsweise Investitionen, die ein Recht zur Umwandlung des Finanzinstruments in eine andere Investition umfassen.

Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung beim Kleinanleger nach § 31 Abs. 4 WpHG

Die Folgerung aus dieser voraussichtlich zum 03.01.2018 unmittelbar wirkenden EU-Verordnung dürfte bei Wertpapierdienstleistungen das Erfordernis einer Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung gemäß § 31 Abs. 4 WpHG beim Kleinanleger auch bei Schuldverschreibungen mit obengenannten Bedingungen sein. Diese Klauseln ergeben sich einerseits aus dem Schuldverschreibungsgesetz 2009 und sind andererseits häufig Teil der Emissionsbedingungen.

ESMA-Leitlinien mit einer Liste der komplexen Schuldtitel

In den Leitlinien der ESMA vom 04. Februar 2016 zu komplexen Schuldtiteln und strukturierten Einlagen ist in einer Übersicht am Schluss eine Liste von Beispielen für Schuldtitel mit eingebettetem Derivat oder mit einer schwer verständlichen Struktur aufgeführt. Als komplex gelten unter anderem Schuldtitel mit einer Struktur, die es dem Kunden erschweren, die damit einhergehenden Risiken einschließlich der Ertragsrisiken sowie die Kosten eines Verkaufes vor Fälligkeit (komplexe Rücktrittsgebühren) zu verstehen. Auch hier dürfte eine Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung erforderlich sein.


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