EuGH: bei Auskunft nach DSGVO müssen Empfänger von Daten konkret benannt werden

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Im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Auskunftersuchen sind noch viele Fragen umstritten. Eine zentrale Frage hat der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Vorabentscheidungsverfahren allerdings geklärt: Verlangt eine betroffene Person eine Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, dann müssen die Empfänger personenbezogener Daten in der Auskunft konkret benannt werden. Eine lediglich allgemeine Auskunft über Kategorien von Empfängern ist unzureichend (EuGH, Urteil vom 12.01.2023, Rechtssache C-154/21). Die Entscheidung ist extrem praxisrelevant, denn sie betrifft jeden, der datenschutzrechtliche Auskunftersuchen beantworten muss. In dem nachfolgenden Beitrag erläutere ich, was die Entscheidung für die Praxis bedeutet:

Auskunftersuchen kommen immer häufiger vor 

Die Vorgaben in der Datenschutz-Grundverordnung sehen zum Schutz der betroffenen Personen unter anderem ein Recht betroffener Personen auf Auskunfterteilung vor (Art. 15 DSGVO). Aufgrund diverser Datenskandale wird von diesem Recht auch immer häufiger Gebrauch gemacht. Grund genug, sich auf entsprechende Auskunftersuchen vorzubereiten, um Fehler bei der Auskunfterteilung zu vermeiden. Hinweise dazu, was Sie bei einer Auskunfterteilung beachten sollten, finden Sie hier:

Datenschutzrechtliche Auskunft erteilen: Was Sie beachten sollten

Bei Datenübermittlung: Auskunft über Empfänger oder Kategorien von Empfängern?

Nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben in Art. 15 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und unter anderem auch auf folgende Informationen:

  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

In Anbetracht der Formulierung in Art. 15 DSGVO stellte sich in der Vergangenheit die Frage, in welchem Verhältnis die Begriffe stehen und wie konkret eine datenschutzrechtliche Auskunft insoweit sein muss. Und um genau diese Frage ging es auch in dem Ausgangsrechtsstreit, in dem zu einem Auskunftersuchen lediglich allgemeine Angaben zu den Kategorien von Empfängern erfolgten, jedoch keine Angaben zu konkreten Empfängern.

Nunmehr durch den EuGH geklärt: Empfänger von Daten müssen konkret benannt werden 

In den ersten Instanzen war noch entschieden worden, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO durch den Verweis auf die „Empfänger oder Kategorien von Empfängern“ dem Verantwortlichen die Wahlmöglichkeit einräume, der betroffenen Person lediglich die Kategorien von Empfängern mitzuteilen, ohne die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten namentlich nennen zu müssen. Der EuGH hat zu der ihm vorgelegten Frage nunmehr jedoch abschließend geklärt:

  • Wenn personenbezogene Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, dann ist der Verantwortliche verpflichtet, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen.
  • Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur für die Fälle, in denen es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder in denen der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv sind. Dann kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen.

Was die Entscheidung für die Praxis bedeutet:

Wenn Sie personenbezogene Daten an Dritte übermitteln und in Ihren Vorlagen zur Beantwortung von Auskunftersuchen bislang Informationen über diese Empfänger der Daten lediglich in Form von Angaben zu den Kategorien diese Empfänger vorhalten, müssen Sie Ihre Vorlagen insoweit anpassen und nunmehr Angaben zu den konkreten Empfängern mit aufnehmen.

Vorsicht mit der Annahme eines Ausnahmefalls:

Der EuGH hat in seiner Entscheidung zwar eine Hintertür für die Ausnahmefälle offenkundig unbegründeter oder exzessiver Auskunftersuchen gelassen. Diese Hintertür ist nach meiner Auffassung allerdings sehr klein. Informationen zu entsprechenden Fällen finden Sie hier:

Wie Sie sich bei Rechtsmissbrauch gegen ein DSGVO-Auskunftverlangen wehren können

Im Zweifel sollten Sie bei Auskunftersuchen im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten die entsprechenden Empfänger in der Auskunft konkret benennen.

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Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Internetrecht-Rostock.de

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