EuGH entscheidet über Verpflichtung zur Zeiterfassung

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Worum geht es?

Am 14.05.2019 entschied der EuGH (Az.: C-55/18), dass Unternehmen in der EU die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter systematisch erfassen müssen, um die Rechte des Arbeitnehmers auf „eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten hin“ zu wahren und im Streitfall auch durchsetzen zu können. Der durch die Arbeitszeitrichtlinie bezweckte Schutz könne anders nicht effektiv gewährleistet werden. Dieses Urteil kann auch für den deutschen Arbeitsmarkt erhebliche Auswirkungen haben.

Was war passiert?

In diesem Fall hatte eine spanische Gewerkschaft gegen die Deutsche Bank in Spanien geklagt, die geleisteten Stunden ihrer MitarbeiterInnen vollständig aufzuzeichnen. In Spanien besteht – wie in Deutschland – keine allgemeine Pflicht zur Erfassung von geleisteter Arbeitszeit. Nur so ließe sich aber die Zahl der Überstunden korrekt ermitteln, so das Argument der Gewerkschaft. Der nationale Gerichtshof legte den Streit beim EuGH in Luxemburg vor, der nun das Urteil sprach und damit die Auffassung der Kläger bestätigte.

Bisher schreibt in Deutschland der § 16 des ArbZG vor, dass Überstunden, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehen, aufgezeichnet werden müssen. Aber die jetzt getroffenen Aussagen des EuGH gehen weit darüber hinaus. Der nationale Gesetzgeber wird nun Regelungen schaffen müssen, die eine „punktgenaue Betrachtung“ der geleisteten Arbeitszeit erlauben.

Was bedeutet das für Sie?

Die Richter haben zunächst die EU-Mitgliedsstaaten nur dazu aufgefordert, die Arbeitgeber zu verpflichten, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Die konkrete Umsetzung und Art des Systems dürfen die EU-Länder dabei eigenständig bestimmen. Ebenso ist es erlaubt, auf Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereiches und Eigenheiten bestimmter Unternehmen einzugehen. So kann zum Beispiel auch die Größe eines Unternehmens eine Rolle bei der Art der Umsetzung spielen.

Sie müssen also nicht sofort losziehen und eine Stechuhr mit Stechkarten für Ihre Mitarbeiter kaufen. Zunächst ist jetzt der Gesetzgeber am Zug, um zu prüfen, wie weit und in welcher Form die Vorgaben des EuGH umzusetzen sind – wir informieren Sie an dieser Stelle selbstverständlich über alle weiteren Entwicklungen.

Ihre Ulrike Schmidt-Fleischer


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