EuGH entscheidet zum Widerruf von Autokrediten – Verbraucherfreundliches Urteil erwartet

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Der Europäische Gerichtshof könnte ein dickes Ausrufezeichen zum Widerruf von Autokrediten setzen, dass den Banken gar nicht schmecken dürfte. Am 9. September 2021 setzt sich der EuGH gleich in drei Fällen mit dem Widerruf von Autokreditverträgen auseinander (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20).

Folgt er den Schlussanträgen des Generalanwalts Hogan dürfte der EuGH den Widerruf der Darlehensverträge aufgrund unzureichender Angaben für wirksam erklären. „Folge wäre, dass ein großer Teil der Kreditverträge zur Autofinanzierung widerrufen werden können“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Landgericht Ravensburg hatte dem EuGH strittige Fragen zum Widerruf vorgelegt. Der BGH hatte in diesen Punkten zuletzt eher bankenfreundlich geurteilt. EuGH-Generalanwalt Hogan hat in seinen Schlussanträgen aber bereits deutlich gemacht, dass er die Auffassung nicht teilt.

So machte der Generalanwalt deutlich, dass er die Pflichtangaben der Bank zum Verzugszinssatz für fehlerhaft hält. Der Verzugszins wird in Darlehensverträgen häufig schlicht mit „5 Prozentpunkte über dem Basissatz“ angegeben. Für den Generalanwalt ist dies zu einfach. Der Verzugszins müsse in der konkreten Höhe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angeben werden. Zudem müsse auch der Mechanismus erläutert werden, nach denen sich dieser Zinssatz ändert.

Zudem hat der Generalanwalt deutlich gemacht, dass beim Widerruf keine Verwirkung oder Rechtsmissbrauch vorliegt, solange der Kreditvertrag noch läuft. Auch dies war zuletzt von deutschen Gerichten teilweise anders entschieden worden.

Verbraucherdarlehen, dazu zählen auch Autokredite, können noch lange nach Abschluss widerrufen werden, wenn die Bank dem Darlehensnehmer die notwendigen Pflichtinformationen nicht ordnungsgemäß erteilt hat. Vor dem EuGH geht es konkret um Kreditverträge der VW-Bank, der Skoda-Bank und der BMW-Bank. Nach dem Schlussantrag des Generalanwalts ist davon auszugehen, dass fast allen Banken fehlerhafte Angaben unterlaufen sind. Folgt der EuGH den Ausführungen des Generalanwalts, was überwiegend der Fall ist, können wahrscheinlich Millionen von Darlehensverträgen auch noch nach Ablauf der ursprünglich 14-tägigen Widerrufsfrist widerrufen werden.

„Bei Autofinanzierungen liegt zwischen Kreditvertrag und Kaufvertrag häufig ein sog. verbundenes Geschäft vor. Daher wird nach dem erfolgreichen Widerruf sowohl der Kreditvertrag als auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. Der Widerruf ist daher eine interessante Option, sein Auto an die Bank zurückzugeben und im Gegenzug die geleisteten Raten zurückzubekommen. Das ist häufig lukrativer als ein Weiterverkauf des Autos. Gerade in Zeiten von Abgasskandal, Wertverlust und Fahrverboten“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Mehr Informationen: https://bruellmann.de/widerruf-von-immobilien-und-autofinanzierung


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