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EuGH erleichtert Verbraucherklage beim Onlinekauf

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Wollen sie wegen eines grenzüberschreitenden Onlinekaufs vor Gericht ziehen, können sie in ihrem Heimatland Klage einreichen.

Der europäische Verbraucherschutz will den Verbraucher als schwächere Vertragspartei schützen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil wieder betont.

Grenzüberschreitender Gebrauchtwagenkauf

Der Entscheidung lag der Fall einer Österreicherin zugrunde, die bei einem Hamburger Autohändler einen Gebrauchtwagen gekauft hatte. Auf das Angebot war sie im Internet aufmerksam geworden. Den Kaufvertrag hatte sie in Hamburg abgeschossen und das Auto mitgenommen. Wieder in Österreich stellte sie fest, dass der Wagen erhebliche Mängel aufwies. Nachdem der Händler sich weigerte, das Fahrzeug zu reparieren, zog die Frau vor ein österreichisches Gericht. Der EuGH musste nun klären, ob der Gang zu einem österreichischen Gericht zulässig war, oder ob der Rechtsstreit von einem deutschen Gericht entschieden werden muss.

Zuständigkeit heimischer Gerichte

Nach Ansicht des EuGH ist es zulässig, dass sich die Frau an ein österreichisches Gericht gewandt hat. Der europäische Verbraucherschutz gebietet es, dass der Verbraucher Zugang zu für ihn geografisch näher gelegenen Gerichten erhalten muss. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt, in dem sich der Wohnsitz des Verbrauchers befindet oder die Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Mitgliedstaat ausgerichtet ist. Letzteres war vorliegend nach Ansicht der Richter gegeben, weil das Kaufangebot über das Internet in Österreich abrufbar und die Tätigkeit des Autohändlers auch auf den Mitgliedstaat Österreich ausgerichtet war.

(EuGH, Urteil v. 06.09.2012, Az.: C-190/11)

(WEL)


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