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Onlinekauf: Sofortüberweisung als alleinige Zahlungsart unzulässig

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Mit einem nun veröffentlichten Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main die Rechte von Verbrauchern in Hinblick auf die zulässigen Zahlungsarten gestärkt. Verbraucherschützer waren gegen die DB Vertrieb GmbH – eine Tochter der Deutschen Bahn – vor Gericht gezogen, weil diese auf einem ihrer Reiseportale für Flugbuchungen online die sog. „Sofortüberweisung“ als einziges zulässiges Zahlungsmittel zugelassen hatte.

Sofortüberweisung mit Datenweitergabe

Im konkreten Fall waren auf den entsprechenden Buchungsseiten als Zahlungsmethoden nur die „Sofortüberweisung“ oder eine kostenpflichtige „per Kreditkarte“ vorgesehen. Die Sofortüberweisung wurde über einen Dienstleister abgewickelt. Wer seinen Flug hierüber bezahlen wollte, musste in eine dafür vorgesehene Maske seine Kontodaten einschließlich der PIN und TAN angeben. Über den Dienstleister erfolgte dann mittels dieser Daten eine Kontenabfrage: aktueller Kontostand, Dispokredit, Umsätze der letzten 30 Tage etc.. Der Nutzer wurde über die Datenabfrage vorher nicht informiert.

AGB-Klauseln der Banken

Verbraucherschützern war dies aus mehreren Gründen ein Dorn im Auge. Gerade die Weitergabe von PIN und TAN erachteten sie als unzulässig. Denn in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der meisten Banken und Sparkassen ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass eine Weitergabe dieser Daten untersagt ist. Darüber hinaus sei es dem Verbraucher auch nicht zuzumuten, seine Kontodaten an Dritte weiterzugeben und diesen damit eine solch weitgehende Datenabfrage zu ermöglichen. Daher würde die von der DB Vertrieb verwendete Zahlungsmethode gegen § 312a Absatz 4 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoßen. Dieser bestimmt:

„(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht […]“

Hohe Sicherheitsstandards beim Dienstleister

Die DB Vertrieb GmbH verwies dagegen auf die hohen Sicherheitsstandards bei dem Dienstleister, über den die Sofortüberweisung abgewickelt wurde. Der Dienstleister sei zudem vom TÜV Saarland geprüft und zertifiziert. Daher war diese Zahlungsart ihrer Ansicht nach gängig und dem Verbraucher zumutbar. Außerdem seien die Klauseln in den AGB der Banken, die eine Weitergabe untersagten, laut Bundeskartellamt unzulässig.

Verbraucherschutz im Vordergrund

Das Landgericht (LG) entschied zugunsten der Verbraucher. Denn im vorliegenden Fall war dem Verbraucher diese Zahlungsmethode als alleinige kostenfreie Bezahlungsart nicht zumutbar. Gängige Zahlungsmethoden seien beispielsweise EC-Kartenzahlung, Überweisung auf ein Bankkonto oder Bankeinzug. Keine davon stand jedoch den Verbrauchern bei der Onlinebuchung des Fluges zur Verfügung. Zwar ist nach Einschätzung der Richter auch die „Sofortüberweisung“ als gängige Zahlungsart zu betrachten.

Allerdings ist sie Verbrauchern nicht zumutbar. Das ergab sich nicht nur aus den umfangreich weitergebenen Daten, auch gerade die Weitergabe der personalisierten Sicherheitsdaten (PIN, TAN) an den Dienstleister wurde beanstandet. Zwar darf die Methode „Sofortüberweisung“ weiterhin bei Onlineportalen genutzt werden. Allerdings nicht ohne den Kunden andere alternative und kostenfreie Bezahlungsarten zur Verfügung zu stellen, urteilte die 6. Zivilkammer.

(LG Frankfurt am Main, Urteil v. 24.06.2015, Az.: 2-06 O 458/14)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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