Onlinekauf & Rücksendung

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In den letzten Jahren hat die Anzahl der online getätigten Käufe stets zugenommen. Damit einher geht auch die Zahl der Rücksendungen. Dies ist den Verkäufern bewusst, weswegen oftmals versucht wird, der Reklamation bzw. dem Umtausch einen Riegel vorzuschieben.

Zu unterscheiden ist vorab zwischen dem Verbraucherwiderruf und der Reklamation.

Verbraucherwiderruf

Vereinfacht gesagt besteht bei jedem Einkauf im Netz ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Senden Sie innerhalb dieser Frist die gekaufte Ware zurück, können Sie sich damit vom Vertrag lösen.

Das Widerrufsrecht ergibt sich aus §§ 312g, 312c BGB, da beim Kauf im Internet ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht beispielsweise beim Kauf von schnell verderblichen Waren (wie Lebensmitteln), Artikeln, die aus Hygienegründen versiegelt sind, oder solchen Produkten, die individuell auf den Kunden zugeschnitten sind.

Der Widerruf vollzieht sich nach den §§ 355 ff. BGB. Als Verbraucher hat man beim Onlinekauf 14 Tage ab Erhalt der Ware Zeit, um den Widerruf zu erklären, § 356 Abs. 2 Nr. 1a BGB. Die Absendung der Ware genügt dabei als Erklärung und auch, um die Frist einzuhalten, § 355 Abs. 3 S. 3 BGB.

Es sind dann alle empfangenen Leistungen zurückzugewähren, § 357 Abs. 1 BGB. Dies umfasst grundsätzlich alle Zahlungen des Verbrauchers, auch die Kosten für Standardversand, § 357 Abs. 2 BGB. Die Rücksendung kann dem Verbraucher auferlegt werden, wenn der Unternehmer dies vorher klarstellt, § 357 Abs. 5 BGB. Die Position des Verbrauchers wird über § 357 Abs. 6 & 7 BGB sogar weiter gestärkt, sodass der verkaufende Unternehmer Produkte unter Umständen abholen muss, die sich nicht zum Versand eignen.

Reklamation bzw. Nacherfüllung

Anders läuft dies hingegen ab, wenn der Artikel mangelhaft ist und deswegen zurückgesendet werden muss. Ist der Kaufgegenstand mit einem Sachmangel versehen, spricht man von Gewährleistungsrechten, die dem Käufer nun zustehen. Im Gesetz befindet man sich damit in den §§ 434 ff. BGB und damit erkennbar an anderer Stelle.

Vorrangiges Recht des Käufers ist dann die Nacherfüllung. Das bedeutet, dass der Verkäufer die mangelbehaftete Sache entweder ausbessern oder eine Mangelfreie bereitstellen muss, § 439 Abs. 1 BGB. Haben Sie online gekauft, ist dies mit dem Rückversand verbunden, dessen Kosten der Verkäufer tragen muss, § 439 Abs. 2 BGB. Auch wenn Sie eine neue Sache zugesandt bekommen, muss der Verkäufer die Kosten der Rücksendung der mangelhaften Waren übernehmen, § 439 Abs. 6 S. 2 BGB.

Ein spezieller Fall ist gegeben, wenn zwar unstreitig ein Mangel vorliegt, allerdings unklar ist, woher dieser rührt. In dieser Konstellation ist § 477 BGB zu bedenken, die sogenannte Beweislastumkehr. Innerhalb des ersten Jahres wird vermutet, dass die mangelhafte Ware bereits bei Erhalt mangelhaft war, soweit dies mit der Art des Mangels im Einklang steht. Es ist dann Sache des Verkäufers zu behaupten und zu belegen, dass die Ware ursprünglich mangelfrei war.

Zwei Gerichtsentscheidungen zeigen, dass der hier bezweckte Verbraucherschutz durchaus auch zu beachten ist und im Streitfall bekräftigt wird.

BGH vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16

Wenn der Käufer Nacherfüllung will, bedeutet dies, dass der Kaufgegenstand am rechten Ort dafür sein muss.

In der Intention des europäischen Gesetzgebers sollte die Nacherfüllung für den Verbraucher als Käufer unentgeltlich sein. Hohe Kosten sollen der Geltendmachung der Verbraucherrechte nicht entgegenstehen. Eine bloße Erstattung der Kosten kann dann aber schon zu wenig sein, da so eventuell hohe Kosten zu verauslagen sind.

Daher kann der Verbraucher einen Transportkostenvorschuss vom verkaufenden Unternehmer fordern, um die Rücksendung zum Zweck der Nacherfüllung zu ermöglichen. Es handelt sich um ein taugliches Nacherfüllungsverlangen, wenn die Kaufsache aus Kostengründen noch nicht am Ort der Nacherfüllung, beim Verkäufer, ist.

Dieser Vorschuss ist sogar dann zu gewähren, wenn überhaupt geklärt werden muss, ob der Artikel einen Sachmangel aufweist. Der Vorschuss ist dann im Nachhinein abzurechnen.

EuGH vom 23.05.2019 – C-52/18

Der europäische Gerichtshof hat sich auch mit der Nacherfüllung befassen müssen.

Nach dessen Rechtsprechung muss der Nacherfüllungsort (1) für eine unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands (2) binnen einer angemessenen Frist und (3) ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den kaufenden Verbraucher geeignet sein.

Dies führt den vorgenannten Aspekt fort, dass keine Hürden, finanzieller oder anderer Art, bestehen sollen, die den Verbraucher an der Geltendmachung seiner Rechte hindern.

Im konkreten Fall stellte der EuGH fest, dass keine Pflicht des Verbrauchers bestand, ein 5m x 6m großes Zelt zurücksenden, da dies eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellt. Vielmehr läge es am verkaufenden Unternehmer, in angemessener Frist eine Alternative bereitzustellen, wie die Nacherfüllung dargestellt werden kann.

Unternimmt der Verkäufer dies nicht, kann der Verbraucher sich vom Vertrag lösen. Der grundsätzlich zu beachtende Vorrang der Nacherfüllung, auch Recht zur zweiten Andienung, greift in einem solchen Fall nicht.

Man kann erkennen, dass die "Rücksendung" eines gekauften Produkts nicht einheitlich zu bewerten ist. Je nachdem, ob Verbraucherwiderruf oder Gewährleistungsrechte greifen, müssen unterschiedliche rechtliche Grundlagen herangezogen werden. Die Details sind hier zum Zweck der besseren Anschaulichkeit und Lesbarkeit verknappt worden.

Innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist ist der Verbraucherwiderruf oft der unkompliziertere und schnellere Weg. Die Gesetzeslage und dazu ergangene Rechtsprechung schützen den kaufenden Verbraucher aber auch für die Zeit danach. Im Zweifel sollte ein Käufer sich beraten lassen, bevor man leichtfertig davon absieht, bestehende Rechte geltend zu machen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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