EuGH setzt SCHUFA-Scoring Grenzen

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Am 7.12.2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) In Luxemburg eine Entscheidung gefällt, die für fast alle EU-Bürger von großer Tragweite sein dürfte.

Das Urteil des EuGH betrifft das sogenannte Scoring, welches die SCHUFA anwendet, um Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich der Bonität von Kreditnehmern oder anderen Kunden von Waren oder Dienstleistungen Zu gewinnen.

Der Score einer einzelnen Person kann aus allen möglichen Lebens-Umständen wie Wohnort, Beruf und anderen privaten Lebensgewohnheiten „berechnet“ werden.

Zur Frage, welche Informationen konkret in die Feststellung des Scores einfließen, hält sich die SCHUFA bedeckt.

Genau hier setzt die Kritik an, welche schon vor Inkrafttreten der DSGVO am Scoring geäußert wurde, aber seit deren Geltung, den 23.5.2018, eine gesetzliche Grundlage hat.

Artikel 22 Abs. 1 des Gesetzes verbietet nämlich die sogenannte automatisierte Einzelfallentscheidung, welche ausschließlich von einer Maschine (beziehungsweise einem Algorithmus) getroffen wird und zum Scoring führt.

Die Auswirkungen für die  Menschen in der EU sind deshalb beträchtlich, weil heutzutage praktisch kein Kreditvertrag, kein Mobilfunk-Vertrag aber auch kein Energielieferungsvertrag mehr zustande kommt, ohne  dass das betreffende Unternehmen auf den Score der SCHUFA zurückgreift.

Das Problem ist, dass die Einträge, auf denen der Score beruht, oftmals nicht (mehr) korrekt sind, aber die Betroffenen mangels Kenntnis kaum eine Möglichkeit haben, sich dagegen zu wehren. Entweder bekommt der Antragsteller den von ihm begehrten Vertrag überhaupt nicht oder zu deutlich schlechteren Konditionen.

Der EuGH hat mit seinem Urteil nun festgestellt, dass das Scoring zumindest insoweit, gegen europäisches Datenschutzrecht verstößt, als der Score die einzige Grundlage für die Entscheidung des Unternehmens darstellt, wenn also diese nicht mehr durch menschliches Hinzutun überprüft wird.

Das Luxemburger Gericht entschied damit über einen Vorlage-Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Wiesbaden, welches wegen der Beschwerde einer Kreditnehmerin gegen eine ablehnende Entscheidung des Kreditinstituts angerufen wurde. Insofern liegt es nun an dem Hessischen Gericht, ob das Scoring - zumindest in der bisher betriebenen Form - auf Grundlage der DSGVO verboten wird. Jedenfalls für die Fälle bei denen  SCHUFA-Kunden ihre Kredit-Entscheidung fast ausschließlich hiervon abhängig machen.

Zumindest wird die SCHUFA sich nach dem EuGH-Urteil nur mehr schwer gegen berechtigte Auskunftsansprüche derjenigen wehren können, deren Daten dort gespeichert sind.


Andreas Pflieger

Rechtsanwalt

Fachanwalt IT- und Datenschutzrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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