SCHUFA Scoring unzulässig?

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So jedenfalls die Auffassung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH). 

Die Erstellung sogenannter Score-Werte für die Kreditwürdigkeit durch die Schufa verstoßet  gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Außerdem dürfe die Schufa Daten aus öffentlichen Verzeichnissen – wie die Register der Insolvenzgerichte - nicht länger speichern als das öffentliche Verzeichnis selbst, Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet.

Der Scoring-Wert soll Auskunft darüber geben, wie gut der Schuldner seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Details zur Bildung des Scores sind nicht transparent. Gleichwohl bildet dieser die Grundlage für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit.

§ 31 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), nach dem das Scoring unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, sei mit der DSGVO unvereinbar, so der Generalanwalt auf ein Vorabeintscheidungsersuchen (Rechtssache C 643/21).

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte die Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt, nachdem dem Kläger den Hessischen Datenschutzbeauftragten eingeschaltet hatte und dieser sich geweigert hatte, einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anzunehmen. Diesem war zuvor ein Kredit nicht bewilligt worden, da sein Schufa-Score zu gering war.

ln weiteren Fällen (Rechtssachen C-26/22 und C-64/22) geht es um die Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz. Privatleute haben die Möglichkeit, sich durch eine Verbraucherinsolvenz innerhalb eines begrenzten Zeitraums von ihren Schulden zu befreien, auch wenn sie nicht alles zurückzahlen können. Am Ende eines erfolgreichen Verfahrens steht die sogenannte Restschuldbefreiung. 

Die Insolvenzgerichte machen solche Informationen öffentlich, löschen sie aber nach einem halben Jahr. Die Schufa löscht solche Einträge in ihrem Register allerdings erst nach bis zu drei Jahren. Das ist nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts rechtswidrig. Ziel der Restschuldbefreiung sei es, dass die Betreffenden sich wieder am Wirtschaftsleben beteiligen können. Das würde vereitelt, wenn private Wirtschaftsauskunfteien die Daten über die Insolvenz länger speichern dürften. Betroffene hätten deshalb das Recht, von der Schufa zu verlangen, dass die Daten unverzüglich gelöscht werden.  

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Foto(s): pexels.com

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