FIS-Regeln gelten auch in Holland

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Die FIS-Regeln gelten für die Beurteilung der Haftung bei Wintersport-Unfällen überall; das jeweilige nationale Recht tritt bei der Frage, wie im Einzelnen die Haftung begründet wird, zurück.

Das gilt nicht nur in den Alpenregionen, sondern auch etwa in den Niederlanden.

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hatte nun entschieden, dass bei der Kollision zweier holländischer Skiläufer auf einer österreichischen Piste trotz der Nationalität der Parteien die FIS-Regeln in Verbindung mit dem hier einschlägigen holländischen „Sachrecht“ Anwendung finden.

Dies wiederum hat zur Folge, dass ein Verstoß gegen die einzige, hier in Frage kommende, FIS-Regel Nr. 1 dennoch nach holländischen Recht beurteilt werden muss.

Dieser FIS-Regel liegt die Erhöhung der Gefährdung anderer Skifahrer durch „unbekümmertes“ Verhalten zu Grunde. Nach österreichischem Recht könnte dies für eine Feststellung der Haftung zu Lasten des Unfallverursachers reichen.

Nach niederländischem Recht ist dies anders: Dort reicht bei Sportunfällen nicht jedes gefährliche Verhalten für eine Haftung aus, weshalb ein Verstoß nur gegen die FIS-Regel Nr. 1 vorliegend nicht zur Haftung führt.


Zwar darf dies nicht pauschalisiert werden, aber eine gewisse „Tendenz“ dahingehend, dass mit wachsender Distanz der Gerichtsorte zu den alpinen Haupt-Skigebieten die Erfahrung des Spruchkörpers in eigentlich ski-rechtlichen Fragen sinkt, gibt es.

Umso wichtiger ist es - egal wo sich der Wohnort des Skiunfall-Opfers befindet - auf die Expertise eines in skirechtlichen Fragen bewanderten Prozessvertreters zu vertrauen.  


Andreas Pflieger  

Rechtsanwalt



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