EuGH-Urteil über die Einwilligung zu Cookies

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Der EuGH urteilte am Dienstag (01.10.2019) über eine Rechtsfrage betreffend Internet-Cookies, deren Speicherung und der benötigten aktiven Einwilligung der Nutzer – mit potenziell weitreichenden Folgen für viele Webseiten-Betreiber in Deutschland.

Worüber wurde entschieden?

Hintergrund des Urteils war die Frage, was User tun müssen, um dem Setzen von Cookies zuzustimmen. Demnach gilt, dass eine bereits voreingestellte Einwilligung, die nur noch bestätigt werden muss, nicht ausreichend ist.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Webseite des Anbieters Planet49. Dieser hatte bei einem Online-Gewinnspiel standardmäßig ein Häkchen bei der Zustimmung zur Speicherung von Cookies gesetzt und beim Nutzer nur noch die Bestätigung zur Teilnahme am Gewinnspiel abgefragt. Zwar konnte das Häkchen vom Nutzer entfernt werden, doch dies reichte dem EuGH nicht. Er folgte der Argumentation der Verbraucherschützer, dass durch das Klicken einer Teilnahmebestätigung am Gewinnspiel noch keine wirksame, aktive Einwilligung des Nutzers in das Setzen von Cookies erfolgt sei. 

Was bedeutet das für Sie?

Im Moment können Sie sich noch auf § 15 des Telemediengesetzes (TMG) berufen, in dem grundsätzlich von einem „Opt-Out“, also eines notwendigen Widersprechens des Nutzers gegenüber voreingestellten Einstellungen, ausgegangen wird. Jedoch wird der BGH nun eine Entscheidung auf Grundlage des Urteils fällen müssen, und dieses bleibt abzuwarten. Denn der EuGH fordert in seinem Urteil ganz klar ein Verfahren zum „Opt-In“, d. h. zur aktiven Einwilligung; das gängige „OK“ oder gar „wegklicken“ wird dann nicht mehr genügen. 

Denn allerspätestens, wenn die EU sich bei der lange erwarteten und im Gesetzgebungsprozess etwas in Stocken gekommenen ePrivacy-Verordnung zu einer Einigung durchringen kann, wird das Opt-In Verfahren zwingend werden. 

Unsere Empfehlung

Kümmern Sie sich lieber früher als später um diese Problematik, analysieren Sie Ihre eingesetzten Cookies und individualisieren Sie – je nach verwendeten Cookies – Ihren „Cookie-Banner“, um den Nutzer möglichst in die einzelnen Cookie-Arten einwilligen zu lassen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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