Datenschutz: Cookies und Einwilligung – EuGH Urteil vom 01.10.2019, Az. C-673/17 – planet49

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Keine Cookies ohne Einwilligung – wirklich?!

So hat der EuGH die Ansicht der Aufsichtsbehörden und „strengen“ Datenschützer bestätigt bzw. manifestiert: Ein bereits bei Besuch einer Website oder eines Onlineshops automatisch angekreuztes Kästchen, mit welchem der Besucher seine Einwilligung zur Setzung von Cookies bestätigen soll, ist nicht als wirksame Einwilligung zu klassifizieren, auch dann nicht, wenn der dieses „OK-Kästchen“ beinhaltenden Cookie-Banner noch einmal mit einem „OK“ oder einem andersartigem „Absende“-Button bestätigt wird.

Es bedarf nach zutreffender Ansicht des Gerichts einer ausdrücklichen und informierten Einwilligung, jedenfalls grundsätzlich immer dann, wenn es sich nicht um erforderliche bzw. notwendige Cookies handelt.

Aber was bedeutet dies nun für die tägliche Praxis? Hier die wesentlichen Herausforderungen:

Problem: Was sind eigentlich erforderliche / notwendige Cookies?

Es kann leider keine allgemeingültige Klassifizierung von Cookies vorgenommen werden. Sofern und soweit aber ein Cookie „unerlässlich“ für den Betrieb einer Website oder eines Webshops ist, ist wohl von einem solchen Cookie auszugehen. Es bleibt aber dem Grunde nach bei einer erforderlichen Einzelfallprüfung.

Problem: Wie kann aktuell eine „Cookie-Einwilligung“ rechtskonform eingeholt werden, wie muss also der Cookie-Banner gestaltet sein?

Es sind an dieser Stelle insbesondere drei Punkte zu beachten:

(1) Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen.

(2) Die Einwilligung muss „informiert“ eingeholt werden. Es müssen also folgende Informationen bereitgestellt werden: 

  • Art und Funktionsweise der einzelnen Cookies,
  • Speicher- bzw. Lebensdauer der einzelnen Cookies,
  • Identität der Diensteanbieter bzw. Datenverarbeiter, die auf die gesetzten Cookies zugreifen und die dort erhobenen Daten entsprechend weiterverarbeiten und
  • sofern es sich nicht um anonymisierten Verarbeitungen handelt – also wohl im Regelfall – letztlich auch die weiteren, sich aus der DSGVO (unter anderem Artikel 13 und 14 DSGVO) ergebenen Informationspflichten, wie insbesondere auch die Widerspruchsmöglichkeit hinsichtlich der über den Cookie-Banner abgegebenen Einwilligung.

(3) Die Position, Größe und weitere Ausgestaltung des Cookie-Banners sollten darüber hinaus wohl bedacht sein, um eine rechtskonforme Gestaltung der gesamten Website bzw. des Onlineshops zu gewährleisten.

Es ist also ersichtlich, dass zahlreiche Probleme bestehen und viele Punkte beachtet werden müssen. Weitergehende Informationen, einer erste Handlungsanleitung und ständig aktualisierte Hinweise zu diesem Thema haben wir in unserem Blog für Sie bereitgestellt. Einen ausführlichen Beitrag finden Sie auch unter:

https://e-commerce-kanzlei.de/neue-anforderungen-an-cookie-banner-eugh-urteil-01-10-2019-c-673-17-planet49.html

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Tipps eine erste Orientierung geben konnte und stehe für individuelle Fragen im Rahmen einer Beratung gerne zur Verfügung.

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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