Euro-Optizins – BaFin warnt

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Hinsichtlich der Betreibergesellschaft Euro-Optizins GmbH & Co. KG der Internetseite euro-optizins.de hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aktuell gewarnt, dass die Gesellschaft ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in Deutschland offeriert.

Es würden eigene Festgeldanlagen als auch die Vermittlung von Fest- und Tagesgeldanlagen angeboten. Bereits in unserem Beitrag „Betrug bei Tages- und Festgeldanlagen“ hatten wir darüber informiert, dass Verbraucher durch das Angebot von angeblichen Festgeldanlagen mehrerer anderer Anbieter betrügerisch geschädigt werden bzw. Anbieter für das Angebot von Festgeldern keine Erlaubnis der BaFin haben.

Festgelder von Euro-Optizins

Von Euro-Optizins wird auf der Webseite damit geworben, dass man höhere Zinsen als die Hausbank, ab 2,55 % p. a. anbietet.

Außerdem wird auch dargestellt, dass man ab mindestens € 10.000,00 pro Festgeldvertrag sparen könne und Euro-Optizins keine Gebühren verlangt und eine Einlagensicherung bis zu € 100.000,00 pro Person nach EU-Richtlinien abdeckt.

Weiterhin wird auf der Internetseite auch darauf verwiesen, dass es Ziel von Euro-Optizins sei, einen bei der Vermögensplanung zu unterstützen und Euro-Optizins 2014 gegründet wurde und in Europa durch seine Plattform für Geldanlagen bekannt sei und man als ein der Vorreiter für einfache Tages- und Festgeldangebote zähle.

Fehlende Erlaubnis der BaFin für Tagesgelder

Soweit laut BaFin eigene Festgeldanlagen angeboten werden, handelt es sich nach unserer Ansicht um ein Bank- bzw. Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG). Derartige Anlagen dürfen in Deutschland aber nur angeboten werden, wenn die BaFin dafür eine Genehmigung erteilt hat. Eine derartige Erlaubnis besteht aber gemäß BaFin nicht.

Optionen für Anleger der Euro-Optizins

Wenn Anleger der Euro-Optizins Gelder, insbesondere für Festgeldanlagen, zur Verfügung gestellt haben, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt konsultieren, wenn sie Schwierigkeiten mit der Anlage haben.

Sofern unerlaubt Tages- oder Festgeldanlagen ohne Erlaubnis der BaFin angeboten werden, kann sich für einen Anleger sowohl gegen die verantwortlichen Personen der Gesellschaft als auch gegen die Euro-Optizins GmbH & Co. KG ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG begründen lassen.

Auch sind andere Ansprüche denkbar, z. B. auch dann, wenn ein Anleger auf fällige Tages- bzw. Festgeldanlagen keine Auszahlung erhält. Dann besteht für einen Anleger auch akuter Handlungsbedarf.

Anleger, die bei Euro-Optizins eingezahlt haben und Fragen zu ihren rechtlichen Möglichkeiten haben, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Stand: 10.05.2023


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