Europäische Erbrechtsverordnung

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Sie sind Berufspendler und leben während der Woche im Ausland? Oder Sie sind Grenzpendler und fahren tagsüber zur Arbeit in ein anderes Land? „Mallorca-Rentner“?

Die Europäische Erbrechtsverordnung wurde 2012 für alle EU-Staaten (Ausnahmen bilden Großbritannien, Irland, Dänemark) verabschiedet. Sie gilt für Erbfälle ab dem 17.08.2015.

Diese Verordnung legt fest, welches Erbrecht anzuwenden ist, wenn der Erbfall einen internationalen Bezug hat. 450.000 Erbrechtsfälle mit einem geschätzten Vermögen von 120 Milliarden jährlich machten es seinerzeit erforderlich, über eine neue Regelung nachzudenken.

Wichtigster Punkt:

Das anzuwendende Recht richtet sich nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt vielmehr dem Recht des Staates, indem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Das bedeutet, maßgeblich ist weder die Staatsangehörigkeit noch der Ort, an dem der Nachlass belegen ist oder an dem der Erblasser verstorben ist.

Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ ist nicht eindeutig zu definieren.

Laut Europäischer Erbrechtsverordnung ist die Gesamtbeurteilung der letzten Lebensjahre vor dem Tod mit in Erwägung zu ziehen. Daraus ergeben sich interessante Fälle, die im ersten Moment nicht eindeutig sind:

Verbringt Tante Josephine (aus Hessen) ihren Lebensabend an der Côte d'Azur, dann ist das ihr „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ und es würde französisches Recht zum Zeitpunkt ihres Todes gelten.

Oder Berufspendler: Ich bin Bankangestellte und arbeite während der Woche in London. Am Wochenende pendle ich nach Frankfurt zu meiner Familie, die nicht mit mir nach London gezogen ist.

Oder sogenannte Grenzpendler: Ich wohne in einem Grenzgebiet und fahre jeden Tag zur Arbeit über die Grenze in ein anderes Land und verbringe dort auch sonst viel Zeit, weil Freunde, Bekannte und das Angebot dort vielseitiger, schöner etc. sind.

Um diesbezüglich klare Verhältnisse zu Lebzeiten zu schaffen, kann im Testament eine Rechtswahl mit aufgenommen werden. Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um das Recht eines Mitgliedsstaates handelt oder das Recht eines Drittstaates.

Rechtsanwalt Philipp Wolfrum

Maintal

www.erbrecht-maintal.de


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