Ewiges Widerrufsrecht von Kunden der Postbank läuft wegen Gesetzesänderung in drei Wochen aus

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Das sog. „ewige“ Widerrufsrecht, das für einige Kunden der Postbank in den vergangenen Jahren wegen der Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen vor allem im Jahr 2006 entstanden ist, läuft in wenigen Wochen aus. Dieses „ewige“ Widerrufsrecht entstand bis zu der unlängst erfolgten Gesetzesänderung immer dann, wenn ein Kreditinstitut wie die Postbank den Verbraucher nicht vollumfänglich und fehlerfrei über sein Widerrufsrecht informierte. Denn dann begann eine Widerrufsfrist nicht zu laufen. Nunmehr beginnt in solchen Fällen aber eine gut einjährige Widerrufsfrist; ein ewiges Widerrufsrecht kann so nicht mehr entstehen. Angeblich um Rechtssicherheit in Altfällen zu schaffen, wohl aber auf Druck der Bankenlobby, führte der Gesetzgeber zugleich eine Deadline für die Ausübung des Widerrufsrechts in Altfällen, genauer gesagt für von Mitte 2002 bis Mitte 2010 geschlossene Verträge ein. Diese sind nun letztmalig am 21.6.2016 widerrufbar.

Enorme Einsparungen für Kunden der Postbank durch Umschuldung und Zinsrückerstattung

Der Widerruf dieser Verträge kann für Kunden der Postbank durch Umschuldung und Zinsrückerstattung enorme Einsparungen einbringen. Durch den Widerruf wird eine kostenlose und somit wirtschaftlich sinnvolle Umschuldung auf einen billigen neuen Kredit möglich, weil keine sog. Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Ferner muss die Postbank ihren Kunden im Falle eines Widerrufs sämtliche erhaltenen Zinsen verzinst erstatten. Durch diesen „Trick“ können Kunden der Postbank schnell und auf einfachste Weise bis zu fünfstellige Beträge einsparen.

Wesentliche Abweichungen in Widerrufsbelehrungen der Postbank zerstören Gesetzlichkeitsfiktion

Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Widerruf ist aber auch, dass die Fehler der Widerrufsbelehrungen dem Kreditinstitut, hier der Postbank, auch zugerechnet werden können. Das geht aber nur dann, wenn das Kreditinstitut bei der Erstellung seiner Widerrufsbelehrungen vom Muster des Gesetzgebers in beachtlicher Weise abwich. Andernfalls greift zu seinen Gunsten die sog. „Gesetzlichkeitsfiktion“, die den guten Glauben in die Fehlerfreiheit einer vom Gesetzgeber erstellten Musterwiderrufsbelehrung schützen soll. Weil die Postbank aber bspw. den Rahmen um den Informationstext, die Zwischenüberschriften und den Abschluss bestehend aus Ort, Datum, Name – die allesamt im Muster vorgesehen waren – wegließ, sind ihr sämtliche Fehler ihrer Widerrufsbelehrungen zurechenbar.

Fehlen von Zwischenüberschriften in Widerrufsbelehrungen der Postbank verstößt gegen Deutlichkeitsgebot

Das Fehlen der Zwischenüberschriften ist nicht nur eine Abweichung vom Muster, sondern es stellt wohl auch einen Fehler der Widerrufsbelehrungen der Postbank dar. Denn die Zwischenüberschriften sollen dazu dienen, dem Verbraucher auf den ersten Blick klarzumachen, dass mit der Ausübung des Widerrufsrechts bestimmte, ihn ggf. belastende Folgen verbunden sind. Fehlen die Zwischenüberschriften, liegt deshalb ein Verstoß des für Widerrufsbelehrungen geltenden sog. Deutlichkeitsgebots nahe.

Genauer Fristbeginn bleibt wegen unvollständiger Belehrung durch Postbank zweifelhaft

Auch die Ausführungen zum Fristbeginn in den Widerrufsbelehrungen der Postbank waren wohl fehlerhaft. Denn wenn die Postbank davon spricht, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt der Belehrung“, bleibt völlig unklar, wann genau sie beginnt. Das liegt daran, dass keine weiteren Ausführungen zu den Umständen, die mglw. einen späteren Fristbeginn herbeiführen, gemacht werden. So bleibt es Verbrauchern allerdings unmöglich, die für sie laufende Widerrufsfrist genau zu berechnen.

Fehler der Postbank zum eigenen Vorteil nutzen – kostenlose Erstberatung durch Werdermann | von Rüden

Kunden der Postbank sollten deren Fehler noch zum eigenen Vorteil nutzen, solange dies geht. Die Anwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden haben in der Vergangenheit etliche Streitigkeiten ausgefochten, die ähnliche Inhalte zum Thema hatten. Sie können daher auf einen extrem umfangreichen Erfahrungsschutz zurückgreifen. Zum Service der Kanzlei Werdermann | von Rüden gehört auch eine kostenlose Erstprüfung von Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit und die anschließende Einschätzung der Erfolgsaussichten. Weitere Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

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