Exequatur ausländischer Urteile in Deutschland.

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Gerichtsurteile aus Drittstaaten können in Deutschland, wie in den meisten Ländern der internationalen Gemeinschaft, unter den Voraussetzungen des nationalen Exequaturverfahrens oder eines internationalen Abkommens mit dem jeweiligen Drittstaat anerkannt und vollstreckt werden. Gerichtsurteile aus den Ländern der Europäischen Union werden in Deutschland aufgrund der bestehenden europarechtlichen Regulierung ohne das nationale Exequaturverfahren anerkannt und vollstreckt.

Urteile aus den Drittstaaten im Exequaturverfahren.

Das deutsche Exequaturverfahren ermöglicht die Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Urteile von den deutschen Gerichten unter den Voraussetzungen der §§ 722, 723, 328 ZPO.

Bei einem ausländischen Gerichtsurteil müssen zur Anerkennung in Deutschland grundsätzlich die formalen amtlichen Voraussetzungen eines richterlichen Spruchs und das rechtsstaatliche ordre public gewährleistet sein. 

Die Exequatur ausländischer Urteile wird von der Rechtsprechung deutscher Gerichte versagt, wenn aufgrund der bestehenden zwischenstaatlichen Rechtslage im Einzelfall die gesetzlichen Ausschlussgründe des § 328 ZPO gerügt werden. Verneint wurde von den deutschen Gerichten bisher - unter anderen - die Exequatur der Urteile aus China, LG Saarbrücken, Urteil vom 16.04.2021, Az. 5 O 249/19, und aus Russland, OLG Hamburg, Urteil vom 13.07.2016, Az. 6 U 152/11. Die Versagung erfolgte in beiden Fällen wegen der fehlenden Verbürgung gegenseitiger zwischenstaatlicher Anerkennungspraxis im Sinne des § 328 Absatz 5 ZPO. 

Aufgrund der dargestellten Darlegungssituation des Exequaturverfahrens müssen in den Streitverfahren stets die bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen berücksichtigt werden, die mit den speziellen Regelungen die nationale Exequatur und deren Ausschlusstatbestände ersetzen können. Ein Beispiel ist die stattgebende Entscheidung im Geltungsbereich des Abkommens CMR (1956) zu dem Urteil aus Russland, LG Augsburg, Urteil vom 09.07.2013, Az. 081 O 3956/12.

Mit dem Inkrafttreten und der Ratifizierung des Haager Abkommens am 01.09.2023 sollen die Gerichtsurteile der Ukraine und der Länder der EU gegenseitig ohne ein Exequaturverfahren anerkannt und vollstreckt werden. Abzuwarten ist die Entwicklung der privatrechtlichen Rechtsprechung dieser Länder zu dem Geltungsbereich des Haager Abkommens.

Dem Haager Abkommen gehören als weitere Länder Costa Rica, Israel, Russland, Uruguay und USA, die das Abkommen bisher nicht ratifiziert haben. Für diese Länder bleiben die nationalen Exequaturverfahren und das internationale Privatverfahrensrecht weiterhin maßgeblich.  

Urteile aus den Ländern der Europäischen Union im Vollstreckungsverfahren.

Kein nationales Exequaturverfahren ist in Deutschland für die Urteile der Länder der Europäischen Union erforderlich.  Die Anerkennung und die Vollstreckung der europäischen Urteile erfolgen auf der Grundlage der Brüssel-Ia-Verordnung, die in Deutschland in §§ 1110 ff. ZPO umgesetzt ist. Die Vollstreckung der Gerichtsurteile in Deutschland erfolgt in der Praxis auf die Vorlage der übersetzten Vollstreckungsbescheinigung des Gerichts des Urteils.

Prozesstaktik im internationalen Privatrecht.

Der Gerichtsstand des Rechtsstreits hat im internationalen Zivil- und Handelsrecht meist die entscheidende Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg der Rechtssache. Sämtliche Risiken internationaler Prozessführung müssen aus diesem Grund möglichst frühzeitig berücksichtigt werden. Für die Prozesstaktik gilt grundsätzlich Folgendes: In den internationalen Streitfällen kann das Exequaturverfahren als Mittel zur Rechtsverfolgung aus dem Ausland und zur Vollstreckung im Inland, am Sitz des Schuldners, effizient sein. Im Vorfeld der Prozessführung ist dennoch stets abzuwägen, ob die Exequatur des Urteils in Deutschland nach der bestehenden Gesetzeslage und der bereits ergangenen Rechtsprechung deutscher Gerichte erfolgsversprechend ist. Gleichzeitig müssen die bestehenden Möglichkeiten der Streitführung in Deutschland rechtsanwaltlich festgestellt werden.

Die Rechtsanwaltsgesellschaft FAITZER unterstützt Sie bei der internationalen Prozessführung und bei den Exequaturverfahren in Zivil- und Handelssachen. 


Autorin: Rechtsanwältin Yana Krause 

Rechtsanwaltsgesellschaft FAITZER

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