Anspruch auf Lohnabrechnung

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Um überprüfen zu können, ob der überwiese Nettolohn korrekt ist, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine entsprechende Lohnabrechnung. § 108 der Gewerbeordnung regelt insoweit, dass es sich um eine Abrechnung in Textform handeln muss, die mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts zu enthalten hat, wobei hinsichtlich der Zusammensetzung insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe des Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich sind. Eine Verpflichtung zur Abrechnung entfällt jedoch dann, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben. Sind also der Lohn und die Abzüge im Vergleich zum Vormonat gleich geblieben, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine erneute, gleichlautende Abrechnung erteilen.


Diese Regelung soll der Transparenz dienen und bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhalten hat. Sie führt jedoch nicht zu einer rechtlichen Klärung der Ansprüche. Eine Lohnabrechnung kann auch nur nach erfolgter Zahlung beansprucht werden. Ohne vorherige Zahlung ist die Abrechnung nicht einklagbar. Hat ein Arbeitnehmer gar keine Lohnzahlung erhalten, kann er nicht auf Abrechnung klagen, um den sich dann aus der Abrechnung ergebenden Auszahlungsbetrag zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Arbeitnehmer der Auffassung ist, dass ihm zu wenig Lohn gezahlt wurde. Auch in diesem Fall muss der Arbeitgeber lediglich eine Abrechnung über die erfolgte Zahlung erteilen. Weitergehende Lohnansprüche muss der Arbeitnehmer selbst beziffern und geltend machen, ggf. einklagen, auch wenn die genaue Bezifferung Schwierigkeiten bereiten kann. § 108 Gewerbeordnung regelt keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs.


In einer Entscheidung vom 25.01.2023 hat das Bundesarbeitsgericht auch zuungunsten eines Arbeitnehmers entschieden, der zwar seinen Lohn eingeklagt hatte, jedoch zugleich den Arbeitgeber verurteilen lassen wollte, ihm nach der Zahlung des eingeklagten Betrages eine Lohnabrechnung zu erteilen. Wird der Abrechnungsanspruch zeitgleich mit dem Zahlungsanspruch bzw. in Abhängigkeit von diesem geltend gemacht, handelt es sich um eine Klage auf eine zukünftige Leistung. Diese ist nur dann zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich der Arbeitgeber der rechtzeitigen Erfüllung der Lohnabrechnung entziehen wird. Es wird nicht die Verfolgung eines erst in Zukunft entstehenden Anspruchs ermöglicht.


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