DSVGO – Fallstricke für den Arbeitgeber?

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Bei Verstößen gegen die DSVGO sind immer auch Schadenersatzansprüche im Blickfeld zu beachten. Besonders brisant ist diese Schadenersatzpflicht im Hinblick auf den Geschäftsführer einer GmbH, da verschiedene Gerichte, so das OLG Dresden in einer Entscheidung vom 30.11.2021 (AZ: 4 U 1158/21), entschieden haben, dass der Geschäftsführer einer GmbH ebenfalls Verantwortlicher i. S. der DSVGO sein soll und damit auch grundsätzlich ein Schadenersatzpflichtiger sein kann. Besondere Bedeutung im Arbeitsrecht hat der Satz des immateriellen Schaden gem. Art. 82 Abs. 2 der DSGVO. Dabei ist grundsätzlich bedeutsam, was der Arbeitgeber verarbeiten darf. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Arbeitgeber nichts verarbeiten darf, was nach bisherigem materiellen Recht ihm nicht unbedingt erlaubt war.

Fragt der Arbeitgeber beispielsweise potentielle Bewerberinnen nach einer Schwangerschaft, so ist diese Frage bis auf wenige Ausnahmen nie erlaubt. Beantwortet die Bewerberin die Frage nach der Schwangerschaft mit „ja“ und wird deshalb nicht eingestellt, bleibt ein Schadenersatzanspruch nach DSGVO möglich.

Ein anderes Beispiel wäre, wenn der potentielle neue Arbeitgeber beim alten Arbeitgeber anruft, um zu fragen, wie denn der Mitarbeiter wirklich war. Kann der Arbeitnehmer beweisen, dass solche Gespräche stattgefunden haben, hat er sowohl einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den neuen als auch gegen den alten Arbeitgeber.

Hinsichtlich der Beweisfragen ist noch viel unklar. Der Europäische Gerichtshof geht allerdings davon aus, dass der Arbeitgeber grundsätzlich dokumentieren muss, dass er die personenbezogenen Daten entweder mit Genehmigung gespeichert oder verarbeitet hat bzw. die Verarbeitung erforderlich und verhältnismäßig war. Dokumentiert er dies nicht bzw. nicht ausreichend, dürfte er die Beweislast dafür tragen, dass er nicht gegen die DSGVO verstoßen hat.


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