„Fack ju Göhte“ | Waldorf-Frommer-Abmahnungen im Jahr 2015 für € 815,00 - So reagieren Sie richtig!

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Sie haben eine Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen des Films „Fack ju Göhte“ erhalten? Ihnen wird von der Constantin Film Verleih GmbH vorgeworfen, diesen Film in einem sog. Filesharing-Netzwerk angeboten zu haben? Betroffene fragen sich, ob sie eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben sollen und wie viel man bezahlen muss. In vielen Fällen haften die Abgemahnten allerdings überhaupt nicht. Lesen Sie hier, ob es in Ihrem Fall Verteidigungsmöglichkeiten gibt.

Abmahnung wegen illegalem Upload/Download von Filmen

Die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer verschickt für zahlreiche Rechteinhaber Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an Filmen oder TV-Serien durch sog. Filesharing. Zu den abgemahnten Filmen zählt auch der Film „Fack ju Göhte“, einer der erfolgreichsten deutschen Filme der letzten Jahre.

Den Abgemahnten wird vorgeworfen, durch die Teilnahme an einem sog. Filesharing-Netzwerk den Film im Internet angeboten zu haben. Dieses Anbieten geschieht bereits dann, wenn sich jemand mit dem Internetanschluss des Abgemahnten verbunden hat, auf dessen Hardware sich der Film befand.

Sollte der Abgemahnte – was oft nicht stimmt – als Täter oder Störer verantwortlich sein, so sind die Ansprüche von Waldorf Frommer durchaus gerechtfertigt. Unter anderem muss der Abgemahnte dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und € 815,00 bezahlen. Dies stellt jedoch oft die bloße Theorie dar, denn viele Abgemahnte verweigern trotz der berechtigten Ansprüche die Erfüllung der Ansprüche, weil sie das Vorgehen der Rechteinhaber als Abzocke empfinden.

Abmahnungen sind oft unrechtmäßig

In vielen Fällen haftet der Anschlussinhaber allerdings gar nicht, weil nicht er selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat, sondern jemand anders. In diesen Fällen kommt lediglich eine Störerhaftung in Betracht.

Aber auch diese Störerhaftung (= Haftung für andere wegen einer Pflichtverletzung) entfällt in vielen Fällen. Oft hat der Abgemahnte nämlich überhaupt keine Pflichten verletzt oder aber es bestanden überhaupt keine Pflichten, die er verletzen konnte. Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile in 6 Urteilen entschieden, wann der Anschlussinhaber haftet und wann nicht.

Zentrale Aufgabe eines Rechtsanwalts, der mit der Prüfung einer Abmahnung wegen „Fack ju Göhte“ von Waldorf Frommer beauftragt wird, ist die Klärung der Frage, ob der Abgemahnte überhaupt als Störer haftet.

Sofern der Anschlussinhaber nicht als Täter und auch nicht als Störer für die öffentliche Zugänglichmachung des Films verantwortlich ist, haftet er in keiner Weise. Eine solche Konstellation kann z. B. vorliegen, wenn der Täter ein Familienmitglied, der Partner oder ein Mitbewohner war.

Vorsicht vor der modifizierten Unterlassungserklärung

Gibt man eine modifizierte Unterlassungserklärung, wozu im Internet oft von juristischen Laien geraten wird, ab, so riskiert man eine Vertragsstrafe von € 5.000,00, wenn jemand den Film erneut über den betroffenen Internetanschluss anbietet. Daher muss es das höchste Ziel sein, diese modifizierte Unterlassungserklärung zu vermeiden.

Nicht zahlen, sondern richtig verteidigen: Kostenlose Erstberatung bundesweit

Nutzen Sie meine kostenlose telefonische Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Telefonnummer siehe oben rechts auf dieser Seite), gerne auch am Wochenende, wenn Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „Fack ju Göhte“ erhalten haben.

Mehr Informationen und ein Kontaktformular erhalten Sie unter www.abmahnungs-abwehr.de/waldorf-frommer-abmahnung.

Die Vorteile der Anwaltskanzlei Hechler sind:

  • Keine standardmäßige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
  • Erfahrung mit über 17.000 Filesharing-Abmahnungen
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  • Bundesweite Hilfe

Ich freue mich auf Ihren Anruf.

Lesen Sie hier zu Abmahnungen wegen „Life of Pi“ (Film)


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