Fahren mit dem EU-Führerschein ist erlaubt - Die Rechtsschutzversicherung muss auch eintreten

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Ein in einem anderen EU-Staat erworbener Führerschein ist in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen gültig. Hiermit haben sich in den letzten Jahren wiederholt die deutschen Gerichte (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.12, Az. III-3 RVs 46/12) und in letzter Instanz auch der EuGH befasst. Und immer wieder die Gültigkeit der EU-Fahrerlaubnis auch in Deutschland bestätigt.

In seinem Urteil vom 26.04.2012 hat der EuGH (Az. C-419/10) erneut bekräftigt, dass im Ausland neu erworbene EU-Führerscheine unbedingt anzuerkennen sind, auch wenn in Deutschland eine MPU-Auflage angeordnet wurde.

Dennoch werden immer wieder Verfahren gegen die Inhaber von EU-Führerscheinen angeordnet, und das sieht dann so aus. Der Inhaber eines EU-Führerscheines wird von der Polizei angehalten und die Ermittlungsbehörde leitet ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ (§ 21 StVG) ein. Diese Verfahren gehen regelmäßig zugunsten des Betroffenen aus, werden also gewonnen. Eine Sammlung von Urteilen und ein komplettes Skript zum Thema „EU-Führerschein“ finden Sie z.B. auf www.ra-hartmann.de.

In den meisten Fällen hätte die zuständige Staatsanwaltschaft erst gar nicht Anklage erheben dürfen. Denn in diesen Fällen gibt es nun mal keinen „Tatverdacht“. Denn der „Täter“ durfte mit seiner Fahrerlaubnis fahren. Juristisch folgerichtig hat denn auch beispielsweise die Staatsanwaltschaft Bückeburg unter dem 28.4.15 zum Aktenzeichen NZS 504 Js 2751/15 gehandelt. Das Verfahren wurde eingestellt (§ 170 II StPO), ohne dass es zu einer Hauptverhandlung kam.

In der zuletzt genannten Sache kam es zudem zu einem Kuriosum: die (Verkehrs-) Rechtsschutzversicherung des Mandanten wollte nicht eintreten. Zur Begründung führte der Sachbearbeiter der ARAG-Rechtsschutzversicherung aus, der Mandant habe sich doch einer Obliegenheitsverletzung schuldig gemacht, indem er ohne Fahrerlaubnis fuhr. Das ist aus den genannten Gründen selbstverständlich unzutreffend. Die Rechtsschutzversicherung muss eintreten.

Man sieht an diesen Beispielen: Die unterschiedlichsten Verfahrensbeteiligten haben sich noch nicht wirklich mit dem Gedanken angefreundet, dass der EU-Führerschein in Deutschland volle Gültigkeit hat. Sie werden dies aber tun müssen.

Weitere Informationen:

http://www.rechtsanwaltoranienburg.de/benutzen-eu-fuehrerscheins/

Verfasser:

Dr. Henning Hartmann


Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Oranienburg


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