Fahrerflucht: Welche Konsequenzen können auf mich zukommen?

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Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, im Volksmund gern auch als „Fahrerflucht“ bezeichnet, kann weitreichende Konsequenzen für den Täter nach sich ziehen und sollte daher nicht irrtümlicherweise als Kavaliersdelikt oder Bagatelldelikt eingestuft werden.

Das Strafgesetzbuch (§ 142) hält für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bereit.

Darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Fahrverbot sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen!

1. Wann liegt ein Unfall vor?

Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis, das in unmittelbarem Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs steht und einen nicht ganz unerheblichen Schaden verursacht.

2. Wer ist Unfallbeteiligter?

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

3. Wann liegt ein Entfernen vom Unfallort vor?

Dies ist dann der Fall, wenn sich der Unfallbeteiligte

  • vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat

oder

  • nicht eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Die Anforderungen an eine angemessene Wartezeit hängen stets vom Einzelfall, insbesondere der Art und der Schwere des Unfalles, ab (Als Faustregel: Je schwerer der Unfall, desto länger ist dem Unfallbeteiligten ein Abwarten zuzumuten; die Wartezeit kann daher je nach Einzelfall zwischen mind. 15 Min und 2 Std betragen).

oder

  • nach Ablauf der Wartefrist oder sich berechtigt/entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellung seiner Person sowie die Unfallbeteiligung nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Beachte: Auch ein zunächst zulässiges Entfernen kann strafbar sein, wenn die nachträgliche Feststellung nicht unverzüglich ermöglicht wird. Eine solche Feststellung kann grundsätzlich durch die Mitteilung der eigenen Unfallbeteiligung an die nächstgelegene Polizeidienststelle ermöglicht und nachgeholt werden. Ein Zettel an der Windschutzscheibe genügt für die Festellung der eigenen Unfallbeteiligung nicht und verkürzt oder entbindet auch nicht von der Einhaltung der Wartefrist!

4. Wann liegt ein nicht ganz unerheblicher Schaden vor?

Ist durch den Unfall lediglich ein sog. „Bagatellschaden“ entstanden, ist eine Strafbarkeit wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht gegeben. Es wird nämlich ein Schaden vorausgesetzt, der nicht völlig belanglos ist, d. h. wo üblicherweise keine Ersatzansprüche gestellt werden. Eine feste Grenze gibt es insoweit nicht, allerdings dürften Schäden bis zu 50,- € als Bagatellschäden einzuordnen sein.

5. Ab wann droht mir ein Fahrverbot oder die Fahrerlaubnisentziehung?

Derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, ist in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. In diesen Fällen droht das scharfe Schwert der Fahrerlaubnisentziehung, das denjenigen meistens härter trifft als die eigentliche Strafe.

Sollte eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht kommen, besteht für den Richter gleichwohl die Möglichkeit, ein Fahrverbot zu verhängen (Sachschaden höher als 500,- €).

6. Wann liegt ein bedeutender Sachschaden an fremden Sachen vor?

Ein bedeutender Sachschaden kann derweil ab einem Schadenswert von 1.300,- € angenommen werden (z. B. LG Hannover, OLG Hamm), wobei es wiederum auch hier keine starren Grenzen gibt.

Sollte der Schadenswert erreicht sein, droht auch die (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden mit einer mehrmonatigen Sperrfrist (mind. 6 Monate) für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.

Beachte: Auch der „kleinste Parkrempler“, der gern voreilig als Bagatellschaden klassifiziert wird, entpuppt sich meist in der Praxis als Sachschaden von bedeutendem Wert und kann letztlich zur Fahrerlaubnisentziehung führen.

7. Versicherungsschutz und Punkte in Flensburg

Die Fahrerflucht wirkt sich auch zivilrechtlich auf Ihren (Kasko-)Versicherungsschutz aus. In der Regel entfällt Ihr Versicherungsschutz, da Sie durch die begangene Straftat gegen Ihre vertraglichen Versicherungsbedingungen verstoßen haben. Ihre eigene Haftplfichtversicherung wird zwar dem Geschädigten gegenüber die enstandenen Schäden regulieren aber Sie diesbezüglich in Regress nehmen (max. in einer Höhe von 5.000,- €).

Darüber hinaus können Ihnen 2-3 Punkte in Flensburg drohen.

Für eine erfolgreiche Verteidigung ist es grundsätzlich von herausragender Bedeutung, dass Sie sich so früh wie möglich an einen Rechtsanwalt wenden und zunächst keine Angaben zur Sache gegenüber der Polizei oder anderen Ermittlungsbehörden machen.

Sollten Sie eine Verteidigung im Strafrecht, z. B. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, wünschen, dann können Sie mich gerne kontaktieren.

Aleksandar Mitrovski

Rechtsanwalt


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