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Fahrerlaubnis-Entzug nach Bedrohung mit Schusswaffe und nicht erbrachtem Gutachten rechtmäßig

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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit einem Beschluss vom 01.08.2016, Aktenzeichen: 3 L 547/16.NW, entschieden dass die Entziehung der Fahrerlaubnis einer Frau, die in ihrer Wohnung zwei Mitarbeiter von Kabel Deutschland mit einer Schreckschusswaffe bedroht hat, rechtmäßig ist, nachdem die Frau das von ihr geforderte Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beigebracht hat.

Im vorliegenden Fall bedrohte die Antragstellerin, welche im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L ist, am 12.11.2015 zwei Mitarbeiter von Kabel Deutschland, die sie in ihre Wohnung gelassen hatte, mit einer Schreckschusswaffe. Die Männer flüchteten daraufhin und informierten die Polizei. Diese konnten die Antragstellerin in ihr Wohnung überwältigen und anschließend gefesselt zur die Dienststellen verbringen. Da eine Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde die Antragstellerin in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Sichergestellt wurden bei dem Polizeieinsatz in der Wohnung der Antragstellerin neben der Schreckschusswaffe ein Magazin sowie 45 Platzpatronen und acht CS-Gaspatronen.

Die Antragsgegnerin (die Stadt Speyer) forderte nach der Entlassung der Antragstellerin aus der psychiatrischen Klinik im März 2016 von der Antragstellerin die Vorlage des Abschlussberichts der „Landesnervenklinik“ bis zum 31. März 2016. Auf diese Weise sollte geklärt werden, ob eine Krankheit, die eine weitere Geeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuschließen geeignet ist.

Da die Antragstellerin diesem Verlangen nicht nachkam, wurde sie durch die Antragsgegnerin zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung ihrer Fahreignung aufgefordert. Auch hierzu war die Antragstellerin nicht bereit. Daraufhin wurde ihr mit Bescheid vom 29. Juni 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen.

Die Antragstellerin legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach.

Dieser Antrag wurde durch das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße abgelehnt. Nach Ansicht der Kammer sei der Entzug der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig.


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