Fahrerlaubnisrecht 2024: Mögliche Änderungen

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Die EU beabsichtigt 2024, die Regeln für die Fahrerlaubnis zu reformieren. Das würde auch Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis betreffen. Die teils massiven Änderungsvorschläge soll der nachfolgende Beitrag skizzieren.

Entwurf der 4. EU-Führerscheinrichtlinie vom März 2023

Bereits im März 2023 legte die EU-Kommission den Entwurf zu einer 4. Führerscheinrichtlinie vor. Die Kommission beabsichtigt, durch die vorgesehenen Änderungen die Unfallzahlen deutlich zu reduzieren.

Folgende Vorschläge des Entwurfs dürften erhebliche Auswirkungen auf das Recht der Fahrerlaubnis haben:

  • Mit der Fahrerlaubnisklasse B sollen künftig auch Fahrzeuge, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden, mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 4.250 kg geführt werden dürfen, z. B. Wohnmobile.
  • Fahrerlaubnisinhaber die über 70 Jahre alt sind, sollen möglicherweise alle fünf Jahre ihre Fahrtauglichkeit prüfen lassen. Eine Befristung der Fahrerlaubnis auf fünf Jahre für jenen Personenkreis ist angedacht.
  • Für jede erteilte Fahrerlaubnisklasse könnte eine eigene Probezeit eingeführt werden.
  • Es soll eine europaweite Vereinheitlichung und Anerkennung der Rahmenbedingungen für das begleitete Fahren ab 17 Jahren umgesetzt werden.
  • Einführung des digitalen Führerscheins.
  • Fahrverbote und Führerscheinmaßnahmen sollen künftig grenzüberschreitend in allen EU-Mitgliedsstaaten gelten.


Die Berichterstatterin des EU-Verkehrsausschusses sieht in ihren Änderungsvorschlägen noch weitergehende Maßnahmen vor:


  • Künftig soll sich jeder, der einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stellt (auch Umtausch und Verlängerung), einer ärztlichen Untersuchung unterziehen müssen. Die Untersuchung solle Voraussetzung für die Erteilung sein.
  • Die Führerscheinklasse B solle nur noch zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zu 1,8 t berechtigten. Es ist eine Art Abstufung der Fahrerlaubnisklasse B beabsichtigt. Nach Ablauf der zweijährigen Probezeit und dem Erreichen von 21 Lebensjahren sollen Inhaber der Klasse B, die Klasse B+ erhalten können. Diese solle dann zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zu 3,5 t berechtigen.
  • Das Mindestalter für die Motorradklasse A1 soll auf 18 Jahre angehoben werden. Die Klasse A2 soll ebenfalls erst ab 18 Jahren erteilt werden können, die Klasse A soll erst ab 20 Jahren erteilt werden dürfen.
  • Bisher war es möglich, ab einem Alter von 24 Jahren direkt die Fahrerlaubnisklasse A (alle Motorräder) zu erhalten. Dieser Direkteinstieg könnte entfallen, sodass altersunabhängig immer erst zwei Jahre mit der Klasse A2 Voraussetzung wären.
  • Das Herabsetzen des Mindestalters für die Prüfung soll künftig durch die Mitgliedsstaaten nicht mehr vor dem 18. Lebensjahr möglich sein. Damit gäbe es keine Grundlage mehr für das begleitete Fahren ab 17 Jahren.
  • Alle Führerscheinklassen sollen künftig nur auf 10 Jahre befristet erteilt werden.


Zusammenkunft der EU-Verkehrsminister am 04.12.2023

Am 04.12.2023 haben sich die EU-Verkehrsminister in Brüssel getroffen, um die Änderungsvorschläge zu beraten. Bundesverkehrsminister Volker Wissing steht den Änderungsvorschlägen ablehnend gegenüber. Dennoch sollen einige zeitnah umgesetzt werden. Im Parlament soll darüber abgestimmt werden, ob eine Selbstauskunft für Personen ab 70 Jahren bei einer Führerscheinerneuerung verpflichtend sein soll. Die Selbstauskunft soll insbesondere bezüglich körperlicher Beeinträchtigungen erfolgen. Eine verpflichtende ärztliche Untersuchung scheint vom Tisch zu sein.


Ferner soll die Vereinheitlichung der Rahmenbedingungen für das begleite Verfahren in allen Mitgliedsstaaten vereinheitlicht und anerkannt werden. Die Begleitpersonen sollen voraussichtlich mindestens 24 Jahre alt sein und seit mindestens fünf Jahren eine Fahrerlaubnis haben.


Der physische Kartenführerschein soll auch in Zukunft existieren. Der digitale Führerschein soll nicht als Ersatz, sondern zusätzlich eingeführt werden.


Ausblick

Bis zum Inkrafttreten der Reformen wird noch einiges Wasser die Elbe runter fließen: Erst im Mai 2024 soll das EU-Parlament abstimmen. Dann bedarf es noch der Zustimmung der EU-Kommission und der einzelnen Staaten der EU.


Damit die Reformen auch hierzulande bindend sind, muss sie der deutsche Gesetzgeber dann noch in nationales Recht umsetzen.



[Detailinformationen: RA Philipp Burchert, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Telefon 0351 80718-68, burchert@dresdner-fachanwaelte.de] 



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Foto(s): Stadtratte auf Canva

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