Fahrradunfall eines 5-jährigen Kindes

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Ein 5-jähriges Kind fuhr auf dem Gehsteig mit dem Fahrrad. Die Mutter lief hinterher. Das Kind fuhr einen Fußgänger an, der verletzt wurde. Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht dadurch genügen, dass sie dem Kind in allgemeiner Sicht- und Rufweite folgen. Zwar befand sich die Mutter in einem weiteren Abstand, als der Unfall erfolgte. Das Gericht verneinte jedoch eine Haftung, da der Schaden beim Fußgänger auch bei Einhaltung der Aufsichtspflicht nicht zu vermeiden gewesen wäre. Der Unfall hatte sich an einer Wegbiegung ereignet, die wegen Sträuchern und Gebüsch auch bei Einhalten der allgemeinen Sicht- und Rufweite durch die Mutter nicht einsehbar gewesen war.

Rechtsanwalt Roland Tilch


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